Beschluss
VII B 155/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Von einem nach Einleitung der Vollstreckung gestellten Aufteilungsantrag der Gesamtschuldner wird die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer erfasst. Der Aufteilungsbescheid hat keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Rückwirkung in der Weise, dass vor diesem Zeitpunkt auf die Gesamtschuld geleistete Zahlungen eines Gesamtschuldners, soweit sie den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, als ohne Rechtsgrund erbracht anzusehen und zu erstatten sind .
Entscheidungsgründe
NV: Von einem nach Einleitung der Vollstreckung gestellten Aufteilungsantrag der Gesamtschuldner wird die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer erfasst. Der Aufteilungsbescheid hat keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Rückwirkung in der Weise, dass vor diesem Zeitpunkt auf die Gesamtschuld geleistete Zahlungen eines Gesamtschuldners, soweit sie den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, als ohne Rechtsgrund erbracht anzusehen und zu erstatten sind . II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. 1. Die Beschwerde formuliert nicht einmal eine abstrakte Rechtsfrage, wie es für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Selbst wenn man dem Sinnzusammenhang der Beschwerdebegründung eine für den Streitfall maßgebliche Rechtsfrage entnehmen könnte, so fehlt es jedenfalls an Darlegungen der Beschwerde zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen in Betracht kommenden Frage. Soweit sich das Klagebegehren im Streitfall (was die Beschwerde allerdings unterlässt) mit der abstrakten Rechtsfrage beschreiben lässt, ob auf eine Gesamtschuld geleistete Zahlungen eines Gesamtschuldners diesem zu erstatten sind, soweit ein späterer Aufteilungsbescheid einen geringeren auf diesen Gesamtschuldner entfallenden Betrag ergibt, ist diese Frage im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat. Zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute schulden die Steuer als Gesamtschuldner. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Im Streitfall haben daher die durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger beigetriebenen Beträge, soweit sie auf die Einkommensteuerschuld der Eheleute verbucht worden sind, das Erlöschen der Ansprüche des FA bewirkt. Welche Steuerschulden bei einem ‑‑wie im Streitfall‑‑ erst nach Einleitung der Vollstreckung gestellten Aufteilungsantrag von der Aufteilung der Gesamtschuld erfasst werden, regelt § 276 Abs. 2 AO; nach dieser Vorschrift ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer aufzuteilen. Ein auf diesen Antrag ergehender Aufteilungsbescheid hat also keine über diesen Stichtag hinausgehende Rückwirkung in der Weise, dass vor dem Stichtag auf die Gesamtschuld geleistete Zahlungen eines Gesamtschuldners, soweit sie den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, als i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ohne Rechtsgrund erbracht anzusehen wären. Im Streitfall ist der nach § 276 Abs. 2 AO maßgebende Stichtag jeweils in den Aufteilungsbescheiden vom 7. September 2005 angegeben. Dass dieser Stichtag unzutreffend ermittelt worden ist bzw. vom Kläger nach diesem Stichtag Zahlungen geleistet wurden ‑‑worunter auch beigetriebene Beträge zu verstehen sind (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 276 AO Rz 12)‑‑, die gemäß § 276 Abs. 6 AO anzurechnen das FA unterlassen hat, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte der Kläger entsprechende Einwände mithilfe eines gegen die ergangenen Aufteilungsbescheide gerichteten Rechtsmittels geltend machen müssen. Die Aufteilungsbescheide sind jedoch bestandskräftig geworden. 2. Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Darlegungen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken