Beschluss
VI S 6/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach §§ 33 Abs. 1, 2 RVG kommt nicht in Betracht, wenn die Anwaltsgebühren nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert zu bemessen sind.
• Bei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im finanzgerichtlichen Verfahren ist der Mindeststreitwert von 1.000 € gemäß § 52 Abs. 4 GKG und § 23 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen.
• Entscheidungen über Gebührenfestsetzungen können gebührenfrei ergehen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Entscheidungsgründe
Mindeststreitwert von 1.000 € bei Gebührenbemessung in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren • Die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach §§ 33 Abs. 1, 2 RVG kommt nicht in Betracht, wenn die Anwaltsgebühren nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert zu bemessen sind. • Bei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im finanzgerichtlichen Verfahren ist der Mindeststreitwert von 1.000 € gemäß § 52 Abs. 4 GKG und § 23 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen. • Entscheidungen über Gebührenfestsetzungen können gebührenfrei ergehen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Kläger begehrten nach Zurückweisung ihrer Klage durch das Finanzgericht Köln und der als unzulässig verworfenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte dies beim Bundesfinanzhof. Der Kostenbeamte des BFH hatte bereits bei der Ermittlung der Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt. Die Kläger machten geltend, die Festsetzung der Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sei erforderlich. • Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts nach §§ 33 Abs. 1, 2 RVG ist unzulässig, weil die Anwaltsgebühren sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert zu berechnen haben. • Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts die Wertvorschriften für Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache, modifiziert durch § 52 Abs. 4 GKG, wonach der Streitwert nicht unter den Mindestbetrag von 1.000 € fallen darf. • Damit ist für das finanzgerichtliche Verfahren der Mindeststreitwert von 1.000 € auch für die Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich; ein abweichender Gegenstandswert nach §§ 33 Abs. 1, 2 RVG kommt nicht in Betracht. • Dem Antrag der Kläger auf Festsetzung des Gegenstandswerts fehlte daher die Grundlage, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war. • Die Entscheidung über den Gebührenfestsetzungsantrag ergeht gerichtsgebührenfrei, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bestehen. Der Antrag der Kläger auf Festsetzung des Gegenstandswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wurde als unzulässig abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die Anwaltsvergütung nach dem für Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert zu bemessen ist und der Kostenbeamte des BFH zutreffend den gesetzlichen Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt hat. Eine Festsetzung nach §§ 33 Abs. 1, 2 RVG kommt deshalb nicht in Betracht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.