Beschluss
X B 72/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO setzt eine schlüssige Begründung voraus, insbesondere bei Divergenzrügen sind die abweichenden Entscheidungen und die tragenden abstrakten Rechtssätze gegenüberzustellen.
• Bei kumulativer Begründung des erstinstanzlichen Urteils müssen für jeden Begründungsstrang Zulassungsgründe vorgetragen werden.
• Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert substantiiertes Vorbringen, welches Vorbringen übergangen wurde und welche Entscheidungsänderung dadurch möglich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Beschwerdebegründung begründet keine Revisionszulassung • Die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO setzt eine schlüssige Begründung voraus, insbesondere bei Divergenzrügen sind die abweichenden Entscheidungen und die tragenden abstrakten Rechtssätze gegenüberzustellen. • Bei kumulativer Begründung des erstinstanzlichen Urteils müssen für jeden Begründungsstrang Zulassungsgründe vorgetragen werden. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert substantiiertes Vorbringen, welches Vorbringen übergangen wurde und welche Entscheidungsänderung dadurch möglich gewesen wäre. Der Kläger wendet sich gegen ein finanzgerichtliches Urteil, mit dem seine Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG im Streitjahr abgelehnt wurde. Das FG begründete seine Entscheidung insbesondere damit, die Rücklage sei buchmäßig nicht nachvollziehbar und die Voraussetzungen der Rücklagenbildung lägen nicht vor, weil wesentliche Betriebsgrundlagen nicht verbindlich bestellt gewesen seien. Der Kläger rügt Divergenz zu einer Senatsentscheidung von 2007 sowie Fehler in der Tatsachenwürdigung und behauptet außerdem eine Gehörsverletzung, weil seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung das Wort abgeschnitten worden sei. Er beantragt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO. Der BFH prüft die Begründung der Beschwerde auf Schlüssigkeit und Zulässigkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt sind. • Für eine Divergenzrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist erforderlich, die vermeintlichen Divergenzentscheidungen genau zu bezeichnen und tragende abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidungen gegenüberzustellen; zudem muss gleiche Rechtsfrage und vergleichbarer Sachverhalt dargetan werden. • Die behauptete Divergenz zum Senatsurteil X R 1/06 kann allein nicht genügen, weil das FG zusätzlich einen anderen, selbst tragenden Begründungsstrang angeführt hat (fehlende verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen). • Bei kumulativer Entscheidungsbegründung müssen für jeden Begründungsstrang Zulassungsgründe schlüssig geltend gemacht werden; der Kläger hat zwar Tatsachen aus seiner Sicht dargestellt, aber nicht die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO erfüllt. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 119 Nr. 3 FGO erfordert eine substantielle Darlegung, welches Vorbringen übergangen wurde, was der Kläger bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung zusätzlich vorgetragen hätte und dass hierdurch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre; hierzu fehlt konkretisierendes Vorbringen. • Eine bloße Beanstandung der Tatsachenwürdigung stellt in der Regel nur einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der für die Zulassung der Revision nicht ausreicht; es ist kein schwerwiegender Rechtsfehler ersichtlich, der das Vertrauen in die Rechtsprechung beeinträchtigen würde. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Divergenzrüge nicht in der erforderlichen Form und Schlüssigkeit dargelegt, weil das FG seine Entscheidung auf mehrere, jeder für sich tragende Gründe gestützt hat und der Kläger keine schlüssige Auseinandersetzung mit jedem dieser Begründungsstränge vorbringt. Auch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht substantiiert dargelegt, da nicht aufgezeigt wird, welches Vorbringen übergangen worden sei und wie dieses die Entscheidung hätte ändern können. Damit besteht kein Zulassungsgrund; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen.