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Beschluss

IX B 83/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; vom Kläger gerügte Verfahrensmängel liegen nicht vor. • Ein rechtkundig vertretener Beteiligter verliert sein Rügerecht, wenn er in der mündlichen Verhandlung mögliche Beweisanträge oder Einwendungen nicht vorbringt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). • Frühere Amtshandlungen der Finanzbehörde binden nicht für andere Veranlagungszeiträume (Abschnittsbesteuerung). • Beanstandungen zur Tatsachen- und Beweiswürdigung betreffen materielle Rechtsfragen und führen nicht zur Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Verlust des Rügerechts bei unterlassenen Beweisanträgen und Zwischenentscheidung zur Abschnittsbesteuerung • Die Beschwerde ist unbegründet; vom Kläger gerügte Verfahrensmängel liegen nicht vor. • Ein rechtkundig vertretener Beteiligter verliert sein Rügerecht, wenn er in der mündlichen Verhandlung mögliche Beweisanträge oder Einwendungen nicht vorbringt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). • Frühere Amtshandlungen der Finanzbehörde binden nicht für andere Veranlagungszeiträume (Abschnittsbesteuerung). • Beanstandungen zur Tatsachen- und Beweiswürdigung betreffen materielle Rechtsfragen und führen nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts, in dem es um die steuerliche Würdigung von Verwalterverträgen ging. Das Finanzgericht hatte in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert; der Kläger war rechtskundig vertreten. Im Schriftsatz an das FG hatte der Kläger Beweisanträge aufgeführt, diese wurden jedoch in der Verhandlung nicht gestellt oder wiederholt. Der Kläger rügte nachträglich Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs, sowie eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung. Das Finanzamt hatte in früheren Jahren andere Verträge akzeptiert; der Kläger beruft sich darauf. Das FG sah keinen Anlass für weitere Beweiserhebungen und setzte Fristen; der Kläger machte in der Verhandlung keine Anträge auf Fristverlängerung oder Nachreichung von Unterlagen. Das Sitzungsprotokoll dokumentiert die Verhandlung und das Unterlassen des Klägers, seine Rügen vorzubringen. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. • Zur Sachaufklärung: Das Sitzungsprotokoll zeigt, dass die Lage erörtert wurde und der Kläger keine Beweisanträge stellte; damit hat er sein Rügerecht durch Unterlassen verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). • Zum rechtlichen Gehör: Ein rechtskundig vertretener Beteiligter muss bei umstrittener Sach- und Rechtslage alle vertretbaren Gesichtspunkte selbst vortragen; das Gericht hat Gelegenheit zur Äußerung gewährt, der Kläger hat sie nicht genutzt (Art. 103 Abs.1 GG; § 96 Abs.2 FGO). • Zur Frist- und Beweissituation: Der Kläger hatte ausreichend Zeit, auf verbleibende Unterlagen hinzuweisen oder Fristverlängerung bzw. Beweisanträge zu stellen; das unterblieb, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen wird. • Zur Abschnittsbesteuerung: Die bisherige Akzeptanz bestimmter Verträge durch das Finanzamt bindet dieses nicht für andere Veranlagungsabschnitte; frühere Verhaltensweisen der Behörde begründen keine Bestandskraft für andere Zeiträume. • Zur Tatsachen- und Beweiswürdigung: Der Kläger greift die materielle Bewertung durch das FG an; solche Rügen betreffen die materielle Rechtsfrage und rechtfertigen keine Revisionszulassung. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vorliegt, weil der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Beweisanträge und Einwendungen nicht erhoben hat und damit sein Rügerecht verloren hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; Art. 103 Abs.1 GG; § 96 Abs.2 FGO). Zudem bindet die bisherige Vorgehensweise des Finanzamts in früheren Veranlagungszeiträumen nicht für andere Abschnitte (Abschnittsbesteuerung). Materielle Angriffe auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Insgesamt bleibt das Urteil des Finanzgerichts bestehen, weil die formellen und materiellen Rügen des Klägers nicht tragfähig sind.