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Urteil

V R 17/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO kommt nur in Betracht, wenn die Steuererhebung aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig ist; die Entscheidung hierüber ist Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Schönheitsoperationen sind nach § 4 Nr. 14 UStG nur steuerfrei, wenn sie dem Schutz der Gesundheit dienen; rein ästhetisch nicht indizierte Eingriffe sind umsatzsteuerpflichtig. • Ein Vertrauenstatbestand, der Vertrauensschutz nach Treu und Glauben oder nach § 176 Abs.1 AO rechtfertigt, setzt eine konkrete, schutzwürdige Verhaltensverpflichtung der Finanzverwaltung oder eine von obersten Gerichten geänderte Rechtsprechung voraus; langjährige Nichtbeanstandung durch die Verwaltung allein begründet dies nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitsbefreiung für nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen • Eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO kommt nur in Betracht, wenn die Steuererhebung aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig ist; die Entscheidung hierüber ist Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Schönheitsoperationen sind nach § 4 Nr. 14 UStG nur steuerfrei, wenn sie dem Schutz der Gesundheit dienen; rein ästhetisch nicht indizierte Eingriffe sind umsatzsteuerpflichtig. • Ein Vertrauenstatbestand, der Vertrauensschutz nach Treu und Glauben oder nach § 176 Abs.1 AO rechtfertigt, setzt eine konkrete, schutzwürdige Verhaltensverpflichtung der Finanzverwaltung oder eine von obersten Gerichten geänderte Rechtsprechung voraus; langjährige Nichtbeanstandung durch die Verwaltung allein begründet dies nicht. Die Klägerin ist Fachärztin für Chirurgie und plastische Chirurgie und führte in den Jahren 1998 bis 2002 gegen Entgelt Schönheitsoperationen durch. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt seine bisherige Praxis und setzte 65 % der Privatpatientenerlöse als umsatzsteuerpflichtig fest, weil es die Leistungen nicht für unter § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei hielt. Die Klägerin beantragte unter Berufung auf § 163 AO die Billigkeitsfestsetzung der Steuer auf 0 €, was vom Finanzamt und später vom Finanzgericht abgelehnt wurde. Sie rügte, sie habe sich auf eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis und den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes verlassen und sei deshalb schutzwürdigem Vertrauen unterlegen. Persönliche Billigkeitsgründe wie Existenzgefährdung brachte sie erst im Revisionsverfahren vor. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung des Billigkeitsantrags; die Klägerin machte mit Revision materielle Rechtsfehler geltend. • Anwendbare Normen: § 163 AO (Billigkeitsmaßnahme), § 4 Nr. 14 UStG (steuerfreie heilberufliche Tätigkeiten), § 176 Abs.1 AO (Vertrauensschutz), Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. • Rechtsnatur der Entscheidung: Die Festsetzung nach § 163 AO ist Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung; Gerichte prüfen nur auf Ermessensfehler (§§ 102, 121 FGO). • Sachliche Billigkeit: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass die ärztliche Tätigkeit dem Schutz der Gesundheit dient (Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Heilung); rein ästhetisch nicht indizierte Schönheitsoperationen erfüllen dies nicht und sind daher umsatzsteuerpflichtig. • Vertrauensschutz/Treu und Glauben: Verdrängung gesetzten Rechts durch Treu und Glauben ist nur in besonders gelagerten Fällen möglich und setzt einen konkreten Vertrauenstatbestand in das Verhalten der Finanzverwaltung voraus; bloße langjährige Nichtbeanstandung oder Verwaltungspraxis begründet diesen nicht. • Rechtsprechungslage und Abschnittsbesteuerung: Für Vertrauensschutz ist regelmäßig eine zuvor geänderte Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs erforderlich; außerdem musste die Verwaltung bei Abschnittsbesteuerung erkennbare falsche Auffassungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. • Persönliche Billigkeitsgründe: Neu im Revisionsverfahren vorgetragene Existenzgefährdung sind unbeachtlich, weil für Ermessensprüfungen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO, weil die von der Klägerin erbrachten Schönheitsoperationen medizinisch nicht indiziert waren und somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG fielen. Zudem begründete die langjährige Nichtbeanstandung durch die Finanzverwaltung keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand; weder lag eine verbindliche Auskunft noch eine einschlägige geänderte Rechtsprechung vor. Persönliche Billigkeitsgründe, insbesondere die erstmals in der Revision geltend gemachte Existenzgefährdung, konnten nicht berücksichtigt werden, da auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Damit bleibt die umsatzsteuerliche Festsetzung der Klägerin bestehen.