Beschluss
II S 24/10 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für Gewährung von PKH im Rechtsmittelverfahren ist bei fehlender postulationsfähiger Vertretung, dass Aussicht auf Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist besteht.
• Die Beurteilung, ob ein Termin verlegt werden muss, liegt im Ermessen des Gerichts und erfordert substantiiertes Vorbringen des Antragstellers; erst kurz vor Gericht gestellte, ungenügend belegte Verlegungsgründe rechtfertigen keine Verlegung.
• Ein Übergehen eines Sachantrags ist nicht als Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs.2 Nr.3 FGO zu rügen; stattdessen sind Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge nach §§ 108 ff. FGO erforderlich.
• Akteneinsicht beim BFH ist abzulehnen, wenn schon bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Zulassung der Revision besteht und damit kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.
Entscheidungsgründe
PKH im Rechtsmittelverfahren erfordert substantiertes Vorbringen und Aussicht auf Wiedereinsetzung • Voraussetzung für Gewährung von PKH im Rechtsmittelverfahren ist bei fehlender postulationsfähiger Vertretung, dass Aussicht auf Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist besteht. • Die Beurteilung, ob ein Termin verlegt werden muss, liegt im Ermessen des Gerichts und erfordert substantiiertes Vorbringen des Antragstellers; erst kurz vor Gericht gestellte, ungenügend belegte Verlegungsgründe rechtfertigen keine Verlegung. • Ein Übergehen eines Sachantrags ist nicht als Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs.2 Nr.3 FGO zu rügen; stattdessen sind Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge nach §§ 108 ff. FGO erforderlich. • Akteneinsicht beim BFH ist abzulehnen, wenn schon bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Zulassung der Revision besteht und damit kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Der in der Schweiz wohnende Kläger, Systemmanager mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, klagte beim Niedersächsischen Finanzgericht und begehrte die Verpflichtung des Finanzamts, ihm Schriftstücke nur nach Maßgabe des VwZG bekanntzugeben. Ein Verhandlungstermin wurde angesetzt, der Kläger beantragte wiederholt Verlegungen und stellte ein Befangenheitsgesuch. Nachdem ein Termin verlegt worden war, erschien der Kläger trotz weiterer kurzfristiger Verlegungsbitte nicht zur mündlichen Verhandlung. Das FG wies die Klage ab und stellte unter anderem fest, dass er keinen Anspruch auf besondere Zustellung habe; ein Anspruch auf Akteneinsicht habe er nicht geltend gemacht. Der Kläger legte später „Widerspruch“, beantragte PKH, Beratungshilfe und Akteneinsicht beim BFH und gab an, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. • Rechtliche Grundlagen sind § 142 Abs.1 FGO i.V.m. § 114 ZPO für PKH sowie § 115 Abs.2 FGO für Zulassung der Revision; PKH setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus. • Bei Antrag auf PKH im Rechtsmittelverfahren ohne postulationsfähige Vertretung muss der Antragsteller darlegen, dass bei summarischer Prüfung Aussicht auf Wiedereinsetzung besteht; er muss das Streitverhältnis und Beweismittel zumindest laienhaft darstellen. • Das Vorbringen des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da keine Anhaltspunkte für die in § 115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe ersichtlich sind. • Das FG hat zutreffend entschieden, dass Steuerbescheide nicht gesetzlich zwingend zuzustellen sind und die Frage einer besonderen Zustellung hier keinen Revisionsgrund liefert. • Das FG hat nicht über einen Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG entschieden; insoweit besteht kein Zulassungsgrund. • Ein Übergehen von Anträgen ist mit Berichtigungs- oder Ergänzungsanträgen nach §§ 108,109 FGO zu heilen; der Kläger hat die erforderlichen Anträge nicht gestellt. • Zur Terminsverlegung: Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO ist bei erheblichen Gründen Verlegung geboten; hier hat der Kläger die Gründe erst kurzfristig und nicht glaubhaft substantiiert, sodass die Ablehnung nicht verfahrensfehlerhaft war. • Eine ausdrückliche Verweigerung der Akteneinsicht ist nicht dargelegt, § 78 Abs.1 FGO ist nicht verletzt. • Die beantragte Akteneinsicht beim BFH ist mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen, weil bereits bei summarischer Prüfung keine Zulassungsgründe für die Revision erkennbar sind. • Beratungshilfe nach dem BerHG kommt nicht in Betracht, da sie nicht für die Wahrnehmung von Rechten nach Einreichung eines PKH-Antrags vorgesehen ist und sachlich dem Amtsgericht obliegt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe und auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und es liegen keine Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs.2 FGO vor. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unzulässige Verweigerung von Akteneinsicht rügt, sind weder substantiierte noch glaubhaft gemachte Gründe vorgetragen. Eine Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.