Urteil
III R 18/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung sind bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht von dessen Einkünften und/oder Bezügen abzuziehen . 2. NV: Gleiches gilt für Beiträge des gesetzlich rentenversicherten Kindes zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung .
Entscheidungsgründe
1. NV: Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung sind bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht von dessen Einkünften und/oder Bezügen abzuziehen . 2. NV: Gleiches gilt für Beiträge des gesetzlich rentenversicherten Kindes zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung . II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin für die Monate Mai bis Dezember 2002 und Januar bis September 2003 keinen Anspruch auf Kindergeld hat. 1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 € im Kalenderjahr hat. Dieser Grenzbetrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG für jeden Kalendermonat um 1/12, in dem ‑‑wie im Streitfall in den Monaten Oktober bis Dezember 2003‑‑ die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen (Kürzungsmonate). Danach belief sich der maßgebliche Grenzbetrag für das Jahr 2002 auf 7.188 € und für die Monate von Januar 2003 bis September 2003 auf 5.391 €. 2. Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142). 3. Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte ‑‑ebenso wie die Bezüge‑‑ nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen. 4. Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Senat durch Urteil in BFHE 230, 142 entschieden, dass die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge nicht von den Einkünften abzuziehen sind. Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf dieses Urteil Bezug. Die Beiträge zu privaten Renten-, Lebens- und Unfallversicherungen sind ebenfalls nicht von den Einkünften eines gesetzlich rentenversicherten Kindes abzusetzen (Einzelheiten siehe Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664, m.w.N.). Nicht abziehbar sind auch die Beiträge, die auf eine private Versicherung gegen Berufsunfähigkeit entfallen. In der Senatsrechtsprechung ist dies bereits für Zeiträume bis Ende 2000 geklärt (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 III R 54/06, BFH/NV 2008, 1821). Auch bei den Beiträgen zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eines gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Kindes, die für Zeiträume ab 2001 geleistet werden, handelt es sich nicht um unvermeidbare Aufwendungen. Unvermeidbar in diesem Sinne sind nur Aufwendungen für einen existenziell notwendigen Versicherungsschutz, der zur Absicherung gegen existenzgefährdende Wechselfälle des Lebens dient (Senatsurteil in BFHE 230, 142). Der existenziell notwendige Versicherungsschutz gegen das Risiko einer teilweisen bzw. vollen Erwerbsunfähigkeit wird bereits durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1827) wurden die bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2001 durch die Einführung einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ‑‑SGB VI‑‑) ersetzt. Die Erwerbsminderungsrente deckt Fälle ab, in denen ‑‑abhängig von der Zahl der Stunden, die der Betroffene täglich arbeiten kann‑‑ die Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Folge von Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist. Die Renten wegen Erwerbsminderung sollen den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen gewährleisten, bei gesundheitsbedingten Einschränkungen am Erwerbsleben teilzunehmen (von Koch in Kreikebohm, SGB VI, § 43 Rz 4). Mit dem Abschluss einer zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird ein über das staatliche Mindestmaß hinausgehender Versicherungsschutz in Form eines Berufsschutzes angestrebt. Dieser ist jedoch zur aktuellen Existenzsicherung des Kindes nicht notwendig. Schließlich sind von den Einkünften auch nicht die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen (Senatsurteil vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372). 5. Die Ausgestaltung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1821, m.w.N.; bestätigt durch den Beschluss des BVerfG vom 27. Juli 2010 2 BvR 2122/09, BFH/NV 2010, 1994). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken