Urteil
III R 5/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entsandte Arbeitnehmer unterliegen nach Art. 14 Abs.1 Buchst. a VO Nr.1408/71 weiterhin dem Sozialrecht des Abgangsstaats; dadurch erleiden sie grundsätzlich keinen durch Freizügigkeit verursachten Rechtsnachteil.
• Das EuGH-Urteil Bosmann erlaubt dem Wohnstaat unter engen Voraussetzungen, Familienleistungen trotz fehlender Zuständigkeit nach Art.13 ff. VO Nr.1408/71 zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer sonst einen Rechtsnachteil erleiden würde; diese Ausnahme ist nicht allgemein zu verstehen.
• Ist der nicht zuständige Staat berechtigt, Familienleistungen nach eigenem Recht zu gewähren, stehen dem nach Auffassung des vorlegenden Senats Gemeinschaftsrecht und Diskriminierungsverbote nicht entgegen, soweit dadurch kein durch Freizügigkeit verursachter Nachteil ausgeglichen werden soll.
• § 65 Abs.1 Satz1 Nr.2 i.V.m. § 65 Abs.2 EStG (Ausschluss bei vergleichbaren ausländischen Leistungen) ist im Fall, dass der nicht zuständige Staat grundsätzlich Familienleistungen gewähren darf, nicht schon aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen; die Frage der Kumulation konkurrierender Ansprüche erfordert eine Vorabentscheidung des EuGH.
Entscheidungsgründe
Kindergeld für entsandte Arbeitnehmer: Anwendbares Sozialrecht und Grenzen der Bosmann-Ausnahme • Entsandte Arbeitnehmer unterliegen nach Art. 14 Abs.1 Buchst. a VO Nr.1408/71 weiterhin dem Sozialrecht des Abgangsstaats; dadurch erleiden sie grundsätzlich keinen durch Freizügigkeit verursachten Rechtsnachteil. • Das EuGH-Urteil Bosmann erlaubt dem Wohnstaat unter engen Voraussetzungen, Familienleistungen trotz fehlender Zuständigkeit nach Art.13 ff. VO Nr.1408/71 zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer sonst einen Rechtsnachteil erleiden würde; diese Ausnahme ist nicht allgemein zu verstehen. • Ist der nicht zuständige Staat berechtigt, Familienleistungen nach eigenem Recht zu gewähren, stehen dem nach Auffassung des vorlegenden Senats Gemeinschaftsrecht und Diskriminierungsverbote nicht entgegen, soweit dadurch kein durch Freizügigkeit verursachter Nachteil ausgeglichen werden soll. • § 65 Abs.1 Satz1 Nr.2 i.V.m. § 65 Abs.2 EStG (Ausschluss bei vergleichbaren ausländischen Leistungen) ist im Fall, dass der nicht zuständige Staat grundsätzlich Familienleistungen gewähren darf, nicht schon aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen; die Frage der Kumulation konkurrierender Ansprüche erfordert eine Vorabentscheidung des EuGH. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger, lebt mit Ehefrau und 2005 geborener Tochter in Polen und war dort sozialversichert; die Ehefrau erhielt dort kindergeldartige Leistungen. Der Kläger war im Streitzeitraum Februar bis Dezember 2006 als nach Polen entsandter Arbeitnehmer in Deutschland tätig und dort steuerlich veranlagt. Er beantragte für die Tochter deutsches Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG; die Familienkasse lehnte ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung (Bosmann) und macht geltend, die deutschen Vorschriften müssten auch Anwendung finden bzw. § 65 EStG sei unionsrechtswidrig oder im Anwendungsbereich der VO Nr.1408/71 nicht anwendbar. Der BFH legte das Revisionsverfahren dem EuGH vor und untersuchte, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht zuständiger Mitgliedstaat Familienleistungen gewähren darf und wie sich § 65 EStG mit Unionsrecht verhält. • Anwendbares Kollisionsrecht: Die Art.13 ff. VO Nr.1408/71 bestimmen das anwendbare Sozialrecht; nach Art.14 Abs.1 Buchst. a unterliegen entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem Recht des Entsendestaats, hier Polen, weshalb der Kläger weiterhin polnischem Sozialrecht unterliegt. • Bosmann-Prinzip: Der EuGH hat in Bosmann festgestellt, dass der Wohnstaat unter bestimmten Umständen Familienleistungen gewähren darf, wenn sonst ein durch Ausübung der Freizügigkeit verursachter Rechtsnachteil eintritt. Der BFH betont, diese Ausnahme ist eng und nicht allgemein auf alle Fälle übertragbar. • Unterschied zum Bosmann-Fall: Im vorliegenden Fall ändert die Entsendung (§ Art.14 Abs.1 a VO Nr.1408/71) das Sozialrechtsstatut des Klägers nicht; er erleidet keinen Rechtsnachteil, da er seine bisherigen polnischen Rechte behält. Daher ist die Bosmann-Ausnahme hier nicht ohne Weiteres anwendbar. • Räumliche Bezugspunkte: Anders als in Bosmann wohnt das Kind in Polen; mögliche konkurrierende Ansprüche richten sich allein nach polnischem Recht, weshalb die konkreten Bosmann-Gründe fehlen. • Anwendbarkeit nationaler Ausschlussnormen: Setzt man hypothetisch voraus, dass der nicht zuständige Staat Familienleistungen gewähren darf, ist die Anwendung von § 65 Abs.1 S.1 Nr.2 i.V.m. § 65 Abs.2 EStG (Ausschluss bei vergleichbaren ausländischen Leistungen) nach Auffassung des BFH unionsrechtskonform möglich; der Anwendungsvorrang greift nur, wenn die VO Nr.1408/71 unmittelbar anzuwenden ist. • Kumulationsproblem: Falls deutsches Kindergeld neben einem polnischen Anspruch entstanden wäre, ist die Frage der Aufteilung/Kumulation der Ansprüche eine unionsrechtliche Auslegungsfrage, die der EuGH entscheiden muss. Der Senat hat die Revision nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Vorabentscheidungsfragen vorgelegt. Ergebnisführend ist, dass der Kläger nach Art.14 Abs.1 Buchst. a VO Nr.1408/71 weiterhin polnischem Sozialrecht unterliegt, weshalb ihm deutsches Kindergeld nicht ohne Weiteres zusteht. Die Bosmann-Ausnahme, die dem Wohnstaat unter engen Voraussetzungen das Gewähren von Familienleistungen erlaubt, ist hier nach Auffassung des BFH nicht ohne Weiteres anwendbar, weil der Kläger durch die Entsendung keinen durch Freizügigkeit verursachten Rechtsnachteil erlitten hat. Selbst wenn man annehmen würde, der nicht zuständige Staat könne Leistungen gewähren, steht nach Auffassung des BFH der Anwendung von § 65 Abs.1 S.1 Nr.2 i.V.m. § 65 Abs.2 EStG (Ausschluss bei vergleichbaren ausländischen Leistungen) nicht grundsätzlich unionsrechtlich entgegen. Abschließend blieb die Frage der möglichen Kumulation polnischer und deutscher Ansprüche offen und der BFH bat den EuGH um verbindliche Klärung.