Urteil
VII R 50/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt Entlastung nur für Unternehmen, die zumindest eines der in NACE Rev.1.1 (Unterabschnitt DI) genannten keramischen Endprodukte selbst herstellen.
• Eine Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG kommt nur in Betracht, wenn das Energieerzeugnis nicht ausschließlich als Heizstoff verheizt wird.
• Die Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Vorprodukte nur dann entlastet werden, wenn sie von demselben Unternehmen weiterverarbeitet werden, das die in Unterabschnitt DI genannten Endprodukte herstellt.
Entscheidungsgründe
Entlastung nach §51 EnergieStG nur bei Herstellung keramischer Endprodukte im selben Betrieb • § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt Entlastung nur für Unternehmen, die zumindest eines der in NACE Rev.1.1 (Unterabschnitt DI) genannten keramischen Endprodukte selbst herstellen. • Eine Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG kommt nur in Betracht, wenn das Energieerzeugnis nicht ausschließlich als Heizstoff verheizt wird. • Die Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Vorprodukte nur dann entlastet werden, wenn sie von demselben Unternehmen weiterverarbeitet werden, das die in Unterabschnitt DI genannten Endprodukte herstellt. Die Klägerin ist Produzierendes Gewerbe und stellt Metall- und keramische Pulver als Vorprodukte her. Sie beantragte Energiesteuerentlastung für August bis Dezember 2006; das Hauptzollamt gewährte Entlastung nur für Metallpulver, nicht aber für keramische Pulver. Das Finanzgericht gab der Klägerin teilweise Recht und gestattete Entlastung auch für keramische Vorprodukte unabhängig davon, ob die Endprodukte im selben Betrieb hergestellt werden. Das Hauptzollamt erhob Revision und machte geltend, § 51 Abs.1 Nr.1 Buchst. a EnergieStG setze voraus, dass die begünstigten Energieverwendungen in Betrieben erfolgen, die die keramischen Endprodukte selbst fertigen; andernfalls stehe die Norm außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie. Streitpunkt war insbesondere die Auslegung des Satzteils "oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte" und die unionsrechtliche Einordnung nach NACE. • Die Revision des Hauptzollamts ist begründet; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Zu Buchst. c: Das von der Klägerin zur Herstellung keramischer Pulver verwendete Erdgas dient ausschließlich der Wärmeerzeugung und wird damit als Heizstoff verheizt; eine Entlastung nach § 51 Abs.1 Nr.1 Buchst. c kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur greift, wenn das Energieerzeugnis nicht ausschließlich verheizt wird. • Zu Buchst. a: Die Auslegung richtet sich nach der Umsetzung von Art.2 Abs.4 Buchst. b RL 2003/96/EG und der NACE Rev.1.1; die dort genannten Gruppen des Unterabschnitts DI erfassen vorrangig Unternehmen, die keramische Endprodukte herstellen, nicht bloße Hersteller pulvriger Vorprodukte. • Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass nur Unternehmen begünstigt sind, die zumindest eines der in Unterabschnitt DI genannten Endprodukte selbst herstellen; die Entlastung erfasst daneben auch Vorprodukte nur insoweit, als sie von diesem Unternehmen zur Herstellung des genannten Endprodukts weiterverarbeitet werden. • Grammatik, Entstehungsgeschichte, Zweck der Norm und unionsrechtliche Vorgaben sprechen gegen eine generelle Begünstigung reiner Vorproduktehersteller; eine solche Ausdehnung würde Missbrauchsrisiken und Verwaltungsprobleme schaffen, weil keine besonderen Nachweispflichten für Abnehmer vorgesehen sind. • Sachliche Unterschiede zwischen Pulverherstellern und Keramikendprodukt-Herstellern (anderer Verwendungszweck, nicht notwendigerweise energieintensive Verfahren) rechtfertigen eine differenzierte steuerliche Behandlung; unionsrechtlich besteht kein Gebot, reine Vorproduktehersteller gleich zu behandeln. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die unionsrechtliche Auslegung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung eindeutig ist. Die Revision des Hauptzollamts ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Für das zur Herstellung der keramischen Pulver verwendete Erdgas besteht kein Anspruch auf Entlastung nach § 51 Abs.1 Nr.1 EnergieStG, da die Klägerin das Erdgas ausschließlich zur Wärmeerzeugung verheizt und damit Buchst. c nicht greift. Soweit die Klägerin eine Entlastung nach Buchst. a begehrte, ist diese begonnenenfalls ausgeschlossen, weil sie nicht zugleich keramische Endprodukte herstellt; die Begünstigung nach Buchst. a setzt voraus, dass das beantragende Unternehmen zumindest eines der in Unterabschnitt DI der NACE Rev.1.1 genannten Endprodukte selbst fertigt. Mangels dieser Voraussetzungen ist die begehrte Steuerentlastung zu versagen.