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Urteil

I R 98/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Familienstiftung an begünstigte Familienangehörige können Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 n.F. sein. • Ist eine Leistung wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar, hat der Zahlende die Kapitalertragsteuer einzubehalten; bei unterlassener Einbehaltung haftet er nach § 44 Abs. 5 EStG 2002 n.F., soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen werden. • Die wirtschaftliche Stellung der Leistungsempfänger (Einfluss auf Verwendung der Erträge, Gewinnbeteiligung bei Auflösung) ist entscheidend, nicht formale Beteiligungsrechte. • Bei unklarer Rechtslage darf der Abzugsverpflichtete aus Haftungsgründen regelmäßig nicht auf den Steuerabzug verzichten; er kann seinen Standpunkt nachträglich im Rechtsweg durchsetzen.
Entscheidungsgründe
Zahlungen einer Familienstiftung an Destinatäre sind häufig Kapitalerträge • Zahlungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Familienstiftung an begünstigte Familienangehörige können Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 n.F. sein. • Ist eine Leistung wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar, hat der Zahlende die Kapitalertragsteuer einzubehalten; bei unterlassener Einbehaltung haftet er nach § 44 Abs. 5 EStG 2002 n.F., soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen werden. • Die wirtschaftliche Stellung der Leistungsempfänger (Einfluss auf Verwendung der Erträge, Gewinnbeteiligung bei Auflösung) ist entscheidend, nicht formale Beteiligungsrechte. • Bei unklarer Rechtslage darf der Abzugsverpflichtete aus Haftungsgründen regelmäßig nicht auf den Steuerabzug verzichten; er kann seinen Standpunkt nachträglich im Rechtsweg durchsetzen. Die Klägerin ist eine nicht körperschaftsteuerbefreite Familienstiftung, die Erträge des Stiftungsvermögens an bestimmte männliche Familienangehörige (Destinatäre) auszahlt. In den Streitjahren 2002–2005 zahlte die Stiftung Renten und Sonderzahlungen in erheblichem Umfang aus. Das Finanzamt hielt diese Auskehrungen für steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 Nr.9 EStG 2002 n.F. und forderte die Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen; die Stiftung verweigerte dies. Das FA setzte Haftungsbescheide nach § 44 Abs.5 EStG 2002 n.F. fest, weil die Stiftung die Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und abgeführt hatte. Das FG gab der Klage der Stiftung statt; der BFH hob dieses Urteil auf. Streitgegenstand war, ob die Zahlungen als kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte einzuordnen sind und ob die Stiftung für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer haftet. • Rechtliche Einstufung: Nach § 20 Abs.1 Nr.9 EStG 2002 n.F. gehören Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vermögensmasse zu Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie wirtschaftlich Gewinnausschüttungen entsprechen. • Die Klägerin ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und nicht steuerbefreit; ihre Zahlungen an die Destinatäre sind wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar, weil die Destinatäre Nutznießer der Erträge sind und bei Auflösung Vermögenszuflüsse erhalten können (§ 1 Abs.1 Nr.5 KStG 2002). • Entscheidend ist die wirtschaftliche Stellung der Empfänger: Einflussmöglichkeiten auf Verwendung der Erträge und statutarische Ansprüche begründen eine Vergleichbarkeit mit Anteilseignern; die fehlende formale Beteiligung ist unbeachtlich. • Aufteilungsvorbehalte und einzelne satzungsmäßige Kapitalzuwendungen ändern nichts an der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit, da überwiegend Erträge ausgekehrt wurden. • Haftung: Nach § 44 Abs.1 Satz3 i.V.m. § 43 Abs.1 Nr.7a EStG 2002 n.F. war die Stiftung zur Einbehaltung verpflichtet; nach § 44 Abs.5 EStG 2002 n.F. haftet sie für nicht einbehaltene Steuer, sofern sie nicht nachweist, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. • Grobe Fahrlässigkeit liegt hier vor, weil angesichts der vorhandenen Auffassungsvielfalt im Schrifttum die Stiftung oder ihre Berater ab dem Zeitpunkt der erkennbaren Rechtsunsicherheit hätten einbehalten müssen; der Umstand, dass namhafte Autoren eine andere Meinung vertraten, entlastet nicht. • Das Finanzamt durfte Haftungsbescheide erlassen; es war nicht verpflichtet, statt dessen Steuerbescheide zu erlassen; die Wahl war ermessensgerecht, zumal die Klägerin im Einspruchsverfahren die Destinatäre nicht vollständig benannt hat, so dass die Inanspruchnahme der Stiftung ermessensfehlerfrei war. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Zahlungen der Stiftung an die Destinatäre sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs.1 Nr.9 EStG 2002 n.F. zu qualifizieren, weil sie wirtschaftlich Gewinnausschüttungen vergleichbar sind. Die Klägerin war daher verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Da sie diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und den Nachweis fehlenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens nicht erbracht hat, haftet sie nach § 44 Abs.5 EStG 2002 n.F. für die festgesetzte Kapitalertragsteuer. Die Haftungsbescheide des Finanzamts waren ermessensfehlerfrei erlassen worden.