Beschluss
VII R 38/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einfuhr eines Beförderungsmittels ist maßgeblich, ob objektiv erkennbar die Absicht bestand, es im Zollgebiet als Beförderungsmittel oder als Ware zum Verkauf zu verwenden.
• Die formlose (konkludente) Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung ist für Beförderungsmittel nur möglich, wenn die in Art. 558 ZKDVO genannten Voraussetzungen (Einsatz als Beförderungsmittel) objektiv vorliegen.
• Ein Beförderungsmittel, das zum Zwecke der Vorführung/Verkauf in das Zollgebiet verbracht wird, muss ausdrücklich beim Zoll zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden; liegt dies nicht vor, gilt es als vorschriftswidrig verbracht.
• Die Einfuhrabgabenfristen sind durch Mitteilung des Abgabenbetrags rechtzeitig gewahrt; die Verjährungsfrist wird durch eingelegte Rechtsbehelfe gehemmt.
Entscheidungsgründe
Formlose Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung bei Warenzweck erforderlich • Bei Einfuhr eines Beförderungsmittels ist maßgeblich, ob objektiv erkennbar die Absicht bestand, es im Zollgebiet als Beförderungsmittel oder als Ware zum Verkauf zu verwenden. • Die formlose (konkludente) Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung ist für Beförderungsmittel nur möglich, wenn die in Art. 558 ZKDVO genannten Voraussetzungen (Einsatz als Beförderungsmittel) objektiv vorliegen. • Ein Beförderungsmittel, das zum Zwecke der Vorführung/Verkauf in das Zollgebiet verbracht wird, muss ausdrücklich beim Zoll zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden; liegt dies nicht vor, gilt es als vorschriftswidrig verbracht. • Die Einfuhrabgabenfristen sind durch Mitteilung des Abgabenbetrags rechtzeitig gewahrt; die Verjährungsfrist wird durch eingelegte Rechtsbehelfe gehemmt. Die Klägerin, ein slowenisches Luftfahrtunternehmen, brachte im Dezember 2003 ein ihr gehörendes Kleinflugzeug von Slowenien nach Deutschland, um es einem hier ansässigen Interessenten zum Verkauf und zur Ansicht vorzuführen. Bei Einreise erfolgte keine Zollanmeldung; das Flugzeug wurde nicht den Zollbehörden gestellt. Ein späterer Verkauf kam nicht zustande; im Januar 2004 fand ein Probeflug von Nürnberg nach Hamburg statt. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrabgaben fest mit der Begründung, es liege ein unzulässiger innergemeinschaftlicher Flug vor. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin rügte in der Revision, die formlose Überführung sei zulässig gewesen und die Abgaben seien verjährt; sie berief sich auf Rechtsprechung, wonach auf objektive Voraussetzungen im Zeitpunkt des Grenzübertritts abzustellen sei. • Rechtlicher Rahmen: Die ZKDVO unterscheidet verschiedene Unterabschnitte; Unterabschnitt 1 regelt Beförderungsmittel, die bei Erfüllung der Voraussetzungen konkludent zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden können (Art. 232, 233, 234 ZKDVO). Unterabschnitt 6 erfasst Waren zum Verkauf/Zur Ansicht (Art. 576 ZKDVO) und erfordert in der Regel ausdrückliche Anmeldung. • Tatbestandliche Abgrenzung: Entscheidend ist die nach den objektiv erkennbaren Umständen vorhandene Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des Verbringens. Wenn das Beförderungsmittel erkennbar dem Zweck des Verkaufs/der Ansicht dient, ist es als Ware einzustufen und nicht als Beförderungsmittel im Sinne des Art. 558 ZKDVO. • Anwendung auf den Streitfall: Nach den Feststellungen (Korrespondenz mit dem potenziellen Käufer) lag objektiv erkennbar die Absicht vor, das Flugzeug als Ware zur Ansicht und zum Verkauf zu verwenden. Daher war eine ausdrückliche Anmeldung beim Zoll erforderlich; eine konkludente Anmeldung durch bloßes Überschreiten der Grenze kam nicht in Betracht. • Abgrenzung zu früherer BFH-Rechtsprechung: Das Urteil von 2005 betraf einen Fall, in dem objektiv lediglich die Nutzung als Beförderungsmittel vorlag; deshalb ist die dort formulierte Regel unproblematisch, aber nicht anwendbar, wenn objektiv Warezweck erkennbar ist. • Verjährung: Nach Art. 221 Abs. 3 ZK ist die Mitteilung des Abgabenbetrags innerhalb von drei Jahren vorzunehmen; diese Frist war mit dem Bescheid vom 13.7.2004 gewahrt und durch eingelegte Rechtsbehelfe gehemmt. Die spätere Einspruchsentscheidung änderte nicht den maßgeblichen Sachverhalt, sondern nur die rechtliche Würdigung, daher liegt keine neue Mitteilung im Sinne einer erneuten Fristauslösung vor. Die Revision wird zurückgewiesen; das Finanzgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Flugzeug galt als vorschriftswidrig verbracht, weil nach den objektiv erkennbaren Umständen bereits beim Verbringen die Absicht bestand, es als Ware zur Ansicht und zum Verkauf in das Zollgebiet zu bringen, sodass eine ausdrückliche Anmeldung zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung erforderlich war. Mangels ordnungsgemäßer Anmeldung konnten Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) erhoben werden. Die Einfuhrabgabenansprüche sind nicht verjährt, da der Abgabenbetrag fristgerecht mitgeteilt wurde und die Verjährungsfrist durch eingelegte Rechtsbehelfe gehemmt war, sodass die Bescheide wirksam sind.