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Beschluss

I R 106/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ruhegelder, die ein früherer Geschäftsführer einer inländischen GmbH & Co. KG aufgrund eines Aufhebungsvertrags bezieht, sind nach Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. als Ruhegehälter grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. • Nachträgliche Vergütungen eines ehemaligen Gesellschafters können nicht mehr Gegenstand eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens sein, weil die Beteiligung mehrerer Personen an diesen Einkünften fehlt. • Die abkommensrechtliche Umqualifizierung nach § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F. greift nicht, wenn die Vergütungen nachträgliche Ruhegelder eines ehemaligen Gesellschafters sind und damit nicht als Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 gelten.
Entscheidungsgründe
Ruhegelder eines früheren Geschäftsführers unterliegen DBA-USA: Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat • Ruhegelder, die ein früherer Geschäftsführer einer inländischen GmbH & Co. KG aufgrund eines Aufhebungsvertrags bezieht, sind nach Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. als Ruhegehälter grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. • Nachträgliche Vergütungen eines ehemaligen Gesellschafters können nicht mehr Gegenstand eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens sein, weil die Beteiligung mehrerer Personen an diesen Einkünften fehlt. • Die abkommensrechtliche Umqualifizierung nach § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F. greift nicht, wenn die Vergütungen nachträgliche Ruhegelder eines ehemaligen Gesellschafters sind und damit nicht als Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 gelten. Der Kläger, ehemals Geschäftsführer der P-GmbH und Kommanditist der P-KG, trat 1984 als Geschäftsführer zurück und schloss einen Aufhebungsvertrag, wonach ihm ab 1.1.2001 eine lebenslange Pension zustehen sollte. Im Jahr 1997 wechselten die Kommanditanteile mehrfach; die Pensionsverpflichtungen wurden schließlich von der G-GmbH übernommen. Der Kläger hatte 2001 seinen Wohnsitz in den USA und erklärte seine Auffassung, die Renteneinkünfte seien allein in den USA nach Art. 18 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F. zu besteuern. Das Finanzamt wertete die übernommenen Pensionsverpflichtungen als zusätzlichen Kaufpreis und die laufenden Ruhegelder als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG 1997) und besteuerte sie in Deutschland. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Ziel, die Besteuerung in Deutschland aufrechtzuerhalten. • Anwendbarkeit des Feststellungsverfahrens: Ein Aussetzungsgebot nach § 74 FGO wegen Vorrangs eines gesonderten Feststellungsverfahrens war nicht gegeben. Nachträgliche Einkünfte eines ehemaligen Gesellschafters sind regelmäßig nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens, da keine Beteiligung mehr mehrerer Gesellschafter an diesen Einkünften besteht. • Abkommensrechtliche Zuordnung nach DBA-USA: Selbst wenn die Ruhegelder als nachträgliche Sondervergütungen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen wären, steht Art. 18 Abs. 1 DBA‑USA 1989 a.F. einer Besteuerung in Deutschland entgegen. Ruhegehälter eines in den USA ansässigen Empfängers, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nach dem Abkommen nur im Ansässigkeitsstaat (USA) besteuert werden. • Art. 7-Argument ausgeschlossen: Eine vorrangige Anwendung von Art. 7 DBA‑USA 1989 a.F. (Unternehmensgewinne) kommt auch bei Qualifizierung als Sondervergütungen nicht in Betracht; der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung (u.a. I R 5/06). • § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F.: Die durch diese Vorschrift angeordnete abkommensrechtliche Umqualifizierung greift nicht, weil die Norm nicht auf nachträgliche Ruhegelder eines ehemaligen Gesellschafters abstellt. Ohne die Geltungsfiktion in § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG 1997/2002 bleiben nachträgliche Vergütungen keine Gewinnanteile i.S. von Sondervergütungen; damit fehlt die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F. Der Revision des Finanzamts wurde nicht stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wurde bestätigt. Die an den Kläger gezahlten Ruhegelder dürfen nicht in Deutschland besteuert werden, weil sie nach Art. 18 Abs. 1 DBA‑USA 1989 a.F. als Ruhegehälter einem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates USA unterliegen. Eine deutsche Steuerpflicht über § 15 EStG kommt nicht in Betracht, ebenso wenig eine Stützung auf § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F., da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abkommensrechtliche Umqualifizierung in diesem Fall nicht erfüllt sind. Damit bleibt der Kläger in Bezug auf die strittigen Ruhegelder von der deutschen Besteuerung freigestellt. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.