Beschluss
I R 16/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich "final" geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35) .
Entscheidungsgründe
Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich "final" geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35) . II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung genügt im Grundsatz der ‑‑den Beteiligten bereits gegebene‑‑ Hinweis auf das Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35). Durch dieses Urteil hat der Senat entschieden, dass der Abzug der Verluste einer im Ausland unterhaltenen Betriebsstätte nur ausnahmsweise aus Gründen des Gemeinschaftsrechts (wegen Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ‑‑EG‑‑ sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts der "Verlustfinalität" in Betracht kommen kann. Das ist für die im Streitfall in Rede stehende Situation einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft gleichermaßen einschlägig. Die Verluste der italienischen Tochterkapitalgesellschaften der Klägerin könnten hiernach selbst im Falle ihrer prinzipiellen Abzugsfähigkeit im Inland aufgrund unterstellter "faktischer" Organschaftsverhältnisse frühestens in den jeweiligen "Finalitätsjahren" ‑‑also frühestens nach Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit oder ggf. einer Liquidation‑‑ berücksichtigt werden, zuvor ‑‑in den jeweiligen Verlustentstehungs- und damit hier in den Streitjahren 2002 bis 2005‑‑ jedoch nicht. Dass sie wirtschaftlich bereits in jenen Jahren entstanden und im Falle einer Organschaft i.S. von §§ 14 ff. (KStG 2002) bei der Klägerin verrechenbar gewesen sein mögen, ändert daran nichts, weil ein solches "gedachtes" Organschaftsverhältnis tatsächlich nicht vereinbart und praktiziert wurde und das Besteuerungsrecht für die ‑‑dort unbeschränkt steuerpflichtigen (vgl. auch Art. 5 Abs. 7 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development, Art. 5 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 [BGBl II 1990, 743])‑‑ Auslandsgesellschaften in Italien lag (anders Cordewener, Internationale Wirtschafts-Briefe ‑‑IWB‑‑ Fach 11 Gruppe 2, 983, 990; s. auch Roser, Die Unternehmensbesteuerung 2010, 30, 33; Röhrbein, IWB 2010, 286, 290). Die zwischen den Beteiligten eigentliche Streitfrage nach der Abzugsfähigkeit der Verluste als solcher muss deshalb in diesem Verfahren unbeantwortet bleiben. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken