Beschluss
I R 16/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verluste aus einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft sind steuerlich grundsätzlich in dem Staat abzugsfähig, in dem die Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist.
• Ein Abzug solcher Auslandsverluste in Deutschland kommt wegen unionsrechtlicher Niederlassungsfreiheit nur ausnahmsweise und frühestens im Veranlagungszeitraum der Verlustfinalität in Betracht.
• Für die Anerkennung von Verlusten bei der Muttergesellschaft kann nicht auf ein nur gedachtes oder faktisches Organschaftsverhältnis abgestellt werden; maßgeblich ist das tatsächlich vereinbarte und praktizierte Besteuerungsrecht.
Entscheidungsgründe
Verlustabzug ausländischer Tochtergesellschaften: Abzug frühestens im Finalitätsjahr • Verluste aus einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft sind steuerlich grundsätzlich in dem Staat abzugsfähig, in dem die Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist. • Ein Abzug solcher Auslandsverluste in Deutschland kommt wegen unionsrechtlicher Niederlassungsfreiheit nur ausnahmsweise und frühestens im Veranlagungszeitraum der Verlustfinalität in Betracht. • Für die Anerkennung von Verlusten bei der Muttergesellschaft kann nicht auf ein nur gedachtes oder faktisches Organschaftsverhältnis abgestellt werden; maßgeblich ist das tatsächlich vereinbarte und praktizierte Besteuerungsrecht. Die Klägerin ist eine Holding mit italienischen Tochterkapitalgesellschaften. In den Streitjahren 2002–2005 zahlte sie mehr als 26 Mio. € an diese Töchter und aktivierte Zahlungen als Anschaffungskosten bzw. Darlehen; teilweise erfolgte später ein Darlehensverzicht in Eigenkapital. 2005 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer italienischen Tochter vor; weitere Abschreibungen folgten 2006–2009. Die Klägerin beantragte 2007 die Kürzung ihres inländischen Einkommens um die nach deutschem Recht ermittelten Verluste der italienischen Töchter (insgesamt 23,2 Mio. €). Das Finanzamt lehnte ab; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügt Verletzung materiellen Rechts und begehrt Herabsetzung der Steuerbescheide für 2002–2005 um die geltend gemachten Beträge. • Der Senat entscheidet im Beschlussverfahren nach § 126a FGO einstimmig und sieht keine mündliche Verhandlung als erforderlich an. • Maßgeblich ist die vorherige Rechtsprechung des Senats (I R 107/09): Verluste einer im Ausland unterhaltenen Betriebsstätte bzw. Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich dem Staat zuzuordnen, in dem die Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist. • Ein unionsrechtlicher Eingriff in dieses Zuordnungsprinzip (wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit) kann nur ausnahmsweise zu einer abweichenden innerstaatlichen Berücksichtigung führen und dann frühestens im Veranlagungszeitraum der Verlustfinalität (z. B. Liquidation oder dauerhafte Betriebsaufgabe) relevant werden. • Auf ein bloßes, nur hypothetisches oder faktisches Organschaftsverhältnis kann nicht abgestellt werden; entscheidend ist ein tatsächlich bestehendes, vereinbartes und praktiziertes Organschaftsverhältnis nach den §§ 14 ff. KStG. • Weil im Streitfall kein solches reales Organschaftsverhältnis vorlag und die italienischen Gesellschaften in Italien unbeschränkt steuerpflichtig waren, konnten die in den Jahren 2002–2005 entstandenen Verluste in Deutschland nicht berücksichtigt werden. • Die eigentliche Frage, ob die Verluste als solche grundsätzlich abzugsfähig wären, bleibt in diesem Verfahren unbeantwortet, da die zeitliche Zuordnung die Kostenentscheidung prägt. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Verluste ihrer italienischen Tochtergesellschaften für die Streitjahre 2002–2005 nicht in Deutschland abziehen, weil das Besteuerungsrecht für diese Gesellschaften in Italien lag und ein Abzug in Deutschland unionsrechtlich nur ausnahmsweise und frühestens im Jahr der Verlustfinalität in Betracht kommt. Ein fiktives oder bloßes faktisches Organschaftsverhältnis begründet keinen früheren Abzugsanspruch; maßgeblich ist ein tatsächlich vereinbartes und praktiziertes Organschaftsverhältnis nach den §§ 14 ff. KStG. Mangels eines solchen Verhältnisses und wegen der Zuordnung der Besteuerung nach nationalem und gemeinschaftsrechtlichem Recht war die Klage des steuerpflichtigen Mutterunternehmens abzuweisen.