Beschluss
IV B 18/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter kraft Amtes Beteiligter am anhängigen Beschwerdeverfahren und verwaltet die Insolvenzmasse.
• Die Eintragung von Forderungen in die Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil, wenn kein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzgläubiger vorliegt.
• Wird durch die Insolvenztabelle die Hauptsache für erledigt erklärt und besteht kein übereinstimmender Erledigungswille der Beteiligten, fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis; die Beschwerde ist daher unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach Insolvenzeröffnung durch Eintragung in Insolvenztabelle • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter kraft Amtes Beteiligter am anhängigen Beschwerdeverfahren und verwaltet die Insolvenzmasse. • Die Eintragung von Forderungen in die Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil, wenn kein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzgläubiger vorliegt. • Wird durch die Insolvenztabelle die Hauptsache für erledigt erklärt und besteht kein übereinstimmender Erledigungswille der Beteiligten, fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis; die Beschwerde ist daher unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hatte gegen Gewinnfeststellungsbescheide 2001 und 2002 teilweise Erfolg; Einkommensteuerforderungen aus diesen Bescheiden wurden im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete die aus den Gewinnfeststellungsbescheiden resultierenden Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an; die Insolvenzverwalterin erkannte sie an. Das Finanzamt erklärte die Hauptsache im Verfahren für erledigt. Die Insolvenzverwalterin erklärte, sie sei nicht Partei des Rechtsstreits und werde keine Prozesserklärung abgeben. Ein Hinweis nach § 138 Abs. 3 FGO wurde nicht erteilt und die Beschwerdeführerin äußerte sich nicht weiter. • Mit der Insolvenzeröffnung tritt nach § 80 InsO die Beteiligung des Insolvenzverwalters am anhängigen Beschwerdeverfahren kraft Amtes ein; die Beteiligtenstellung ist nicht von einer Erklärung zur Wiederaufnahme des Verfahrens abhängig. • Die Eintragung der angemeldeten Steuerforderungen in die Insolvenztabelle wirkt nach § 178 Abs. 1 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil, wenn kein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzgläubiger erfolgt; ist auch der Schuldner wie hier nicht widersprechend vorgegangen, führt dies zur Erledigung der Hauptsache bezüglich der zugehörigen Rechtsstreitigkeiten. • Folge der Erledigung ist die Beendigung der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens; weil die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärten und keine fingierte Erledigung nach § 138 Abs. 3 FGO vorliegt, ist eine isolierte Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen. • Fehlt es an einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis infolge der Erledigung, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Begründet ist dies damit, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzverwalterin kraft Amtes Beteiligte geworden ist und die Eintragung der Steuerforderungen in die Insolvenztabelle wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, wodurch die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Da kein übereinstimmender Erledigungswille der Beteiligten vorlag und keine fingierte Erledigung nach § 138 Abs. 3 FGO eintrat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Eine isolierte Kostenentscheidung war ausgeschlossen, sodass die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist und abgewiesen wurde.