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Beschluss

VIII B 78/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen, ist hier jedoch nicht gegeben. • Die Aussetzung nach § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung, die prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen hat. • Ein Verfahren über die Einkommensteuer kann nicht automatisch als vorgreifend für ein gesondertes Verfahren über Aufteilungsbescheide gelten, wenn keine derart enge Verknüpfung besteht, dass eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. • Folgen aus einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung können nach §§ 273, 280 und § 276 Abs. 6 AO für Aufteilungsbescheide zu berücksichtigen sein. • Die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO begründet eine Haftungsbeschränkung für Gesamtschuldner, führt jedoch nicht zum Ausschluss der Vollstreckung gegen die Gesamtschuld.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzungsnotwendigkeit des Verfahrens bei nicht vorgreiflichem Einkommensteuerverfahren • Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen, ist hier jedoch nicht gegeben. • Die Aussetzung nach § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung, die prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen hat. • Ein Verfahren über die Einkommensteuer kann nicht automatisch als vorgreifend für ein gesondertes Verfahren über Aufteilungsbescheide gelten, wenn keine derart enge Verknüpfung besteht, dass eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. • Folgen aus einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung können nach §§ 273, 280 und § 276 Abs. 6 AO für Aufteilungsbescheide zu berücksichtigen sein. • Die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO begründet eine Haftungsbeschränkung für Gesamtschuldner, führt jedoch nicht zum Ausschluss der Vollstreckung gegen die Gesamtschuld. Die Beschwerdeführer rügten, das Finanzgericht habe das Verfahren nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt, obwohl ein anderes anhängiges Klageverfahren zur Einkommensteuer 2004 (Az. 5 K 1464/06) für das Verfahren über Aufteilungsbescheide von Bedeutung sein könne. Streitig war, ob die Entscheidung im Einkommensteuerverfahren so unmittelbar auf die Aufteilungsbescheide durchschlägt, dass eine Aussetzung erforderlich gewesen wäre. Das Finanzgericht hat die Aussetzung abgelehnt mit der Begründung, die Verfahren seien nicht derart miteinander verknüpft, dass eine einheitliche Entscheidung nötig sei. Die Beschwerdeführer machten geltend, ohne Aussetzung drohten für sie nachteilige Entscheidungen; das Finanzgericht sah hingegen prozessökonomische Gründe gegen eine Aussetzung. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob das Aussetzungsunterlassen einen Verfahrensmangel begründet und ob das FG seine Ermessensentscheidung fehlerhaft ausgeübt habe. • Das Unterlassen der Aussetzung kann grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstellen, hier war aber kein solcher gegeben, weil für das Finanzgericht keine beachtlichen Gründe für eine Aussetzung nach § 74 FGO vorlagen. • Die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung; bei der Abwägung sind prozessökonomische Aspekte und die Interessen der Beteiligten maßgeblich. Das FG hat diese Abwägung vorgenommen und keine durchgreifenden Bedenken ausgelöst. • Das FG hat zutreffend festgestellt, dass das Einkommensteuerverfahren nicht so eng mit dem Verfahren über die Aufteilungsbescheide verknüpft ist, dass eine einheitliche Entscheidung erforderlich wäre. Eine mögliche Änderung der Einkommensteuerfestsetzung würde nicht automatisch die Aufteilungsbescheide vorentscheiden, da Korrekturen nach den einschlägigen Vorschriften der AO zu berücksichtigen sind. • Rechtlich verbindlich sind insbesondere § 74 FGO zur Aussetzung des Verfahrens, §§ 268 ff. AO zur Aufteilung der Steuerschuld, § 273 und § 280 AO für Folgen einer geänderten Festsetzung sowie § 276 Abs. 6 AO für die Erstattung von Überzahlungen. • Die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO dient der Haftungsbeschränkung unter Gesamtschuldnern, berührt jedoch die Gesamtschuld nicht im Sinne eines Vollstreckungsausschlusses; deshalb rechtfertigt dies keine allgemeine Aussetzung des Verfahrens. Die Beschwerde ist unbegründet. Der BFH bestätigt, dass das Finanzgericht die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zu Recht nicht angeordnet hat, weil keine beachtlichen Gründe für eine Aussetzung vorlagen und das Einkommensteuerverfahren nicht derart vorgreifend für die Aufteilungsbescheide war. Die Ermessensentscheidung des FG hält rechtlicher Überprüfung stand. Soweit aus einer späteren Änderung der Einkommensteuerfestsetzung Folgen für die Aufteilungsbescheide entstehen, sind diese nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung zu berücksichtigen, eine generelle Aussetzung ist jedoch nicht erforderlich. Damit bleiben die angefochtenen Entscheidungen des Finanzgerichts bestehen.