Urteil
VI R 18/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines Kindes mit nachgewiesener Lese- und Rechtschreibschwäche können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht kommen.
• Ist eine seelische Behinderung i.S. des § 35a SGB VIII bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes ärztlich bzw. fachlich festgestellt, rechtfertigt dies die Prüfung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine geeignete Schulunterbringung.
• Die Vorinstanzen müssen prüfen, ob die Aufwendungen trotz Bezug von Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Internatskosten bei Legasthenie des Kindes (außergewöhnliche Belastung) • Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines Kindes mit nachgewiesener Lese- und Rechtschreibschwäche können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht kommen. • Ist eine seelische Behinderung i.S. des § 35a SGB VIII bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes ärztlich bzw. fachlich festgestellt, rechtfertigt dies die Prüfung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine geeignete Schulunterbringung. • Die Vorinstanzen müssen prüfen, ob die Aufwendungen trotz Bezug von Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Ihre Frage betraf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Internatsunterbringung ihres Sohnes X, bei dem eine ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) diagnostiziert wurde. Fachberichte einer Therapeutin, einer Klinik und eines Jugendpsychiaters bestätigten eine schwere Legasthenie und sahen bei X eine seelische Behinderung i.S. des § 35a SGB VIII. Der Sohn besuchte ab 1. August 1998 eine staatlich anerkannte Privatschule mit integriertem Legastheniezentrum und Eingliederungshilfe. Vorab hatte die Mutter einen Antrag auf Übernahme der Schulkosten nach § 35a SGB VIII gestellt, diesen später aber nicht weiterverfolgt. In der Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger die Internatskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht mit der Begründung, sie seien durch Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten; Einspruch und Klage blieben erfolglos. • Der Senat hat die Revision der Kläger für begründet erklärt; die Vorentscheidung wurde aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Maßgeblich ist, ob die Kosten der Internatsunterbringung aufgrund der diagnostizierten Lese- und Rechtschreibschwäche und der damit verbundenen seelischen Beeinträchtigung medizinisch und pädagogisch erforderlich und damit als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren sind. • Zu prüfen ist ferner, ob ein Abzugsverbot oder eine Abgeltungswirkung durch erhaltenes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht, oder ob die Kosten darüber hinausgehende, individualisierte Belastungen darstellen und somit steuerlich zu berücksichtigen sind. • Der Senat verweist zur Begründung teilweise auf sein zeitgleich ergangenes Urteil VI R 17/09; die Tatsachenfeststellung des Finanzgerichts insbesondere zum Vorliegen einer Behinderung, zur Notwendigkeit der Maßnahme und zur Verwertung von Sozialleistungen ist entscheidungserheblich. • Folge ist, dass das Finanzgericht die tatsächlichen Umstände nachzuholen und eine rechtliche Würdigung vorzunehmen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind und in welchem Umfang ein Abzug zu gewähren ist. Die Revision der Kläger war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Der Bundesfinanzhof hat nicht abschließend über den Abzug der Internatskosten entschieden, sondern die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die tatsächlichen Voraussetzungen zu klären, insbesondere das Vorliegen und die Auswirkungen der seelischen Behinderung des Kindes, die Erforderlichkeit und Zwangsläufigkeit der Internatsmaßnahme sowie die Frage, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag eine Abgeltungswirkung entfalten. Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen des § 33 EStG vorliegen und keine Abgeltung durch familienbezogene Leistungen greift, sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.