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Urteil

VI R 26/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sachbezüge sind nach ihrem Rechtsgrund nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung zu beurteilen; entscheidet der Arbeitnehmer nur über den Bezug der Sache, liegt ein Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. • Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die nach Anrechnung gezahlter Entgelte verbleibenden Vorteile im Kalendermonat 44 € nicht übersteigen. • Überlässt der Arbeitgeber eine Karte, mit der Arbeitnehmer bei einem Dritten Waren bis zu einem Höchstwert auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags hat.
Entscheidungsgründe
Tankkartenberechtigung als steuerfreier Sachbezug bis 44 € monatlich • Sachbezüge sind nach ihrem Rechtsgrund nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung zu beurteilen; entscheidet der Arbeitnehmer nur über den Bezug der Sache, liegt ein Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. • Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die nach Anrechnung gezahlter Entgelte verbleibenden Vorteile im Kalendermonat 44 € nicht übersteigen. • Überlässt der Arbeitgeber eine Karte, mit der Arbeitnehmer bei einem Dritten Waren bis zu einem Höchstwert auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags hat. Die Klägerin verpflichtete sich arbeitsvertraglich, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt regelmäßige Sach- oder Gutscheinbezüge bis 44 € monatlich zu gewähren. Arbeitnehmer konnten bis Jahresende wählen, welche Waren oder Dienstleistungen sie im Folgejahr beziehen wollten, darunter Waren an einer Vertragstankstelle T. Die Klägerin vereinbarte mit T, dass Arbeitnehmer mit einer von ihr ausgegebenen Kundenkarte monatlich Güter bis 44 € auf Rechnung der Klägerin beziehen durften. T rechnete monatlich gesondert mit der Klägerin ab; die Arbeitnehmer bezogen vorwiegend Treibstoff sowie Tabak- und Süßwaren. Das Finanzamt wertete dies als nicht lohnsteuerfreie Barlohnzuwendung und setzte Haftung nach § 42d Abs. 1 EStG fest. Das FG bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Die Klägerin rief daraufhin den BFH mit der Revision an und machte geltend, es handele sich um steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. • Steuerpflichtiger Arbeitslohn umfasst auch Sachbezüge; nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge bis zu 44 € monatlich außer Ansatz, sofern nach Anrechnung gezahlter Entgelte der Vorteil diese Grenze nicht übersteigt. • Maßgeblich für die Frage, ob eine Zuwendung Sachbezug oder Barlohn ist, ist der Rechtsgrund des Zuflusses, also die arbeitsvertragliche Vereinbarung darüber, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann (§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG). • Hier berechtigten die Tankkarten die Arbeitnehmer einzig zum Bezug von Waren bei T auf Kosten der Klägerin; ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags bestand nicht. • Daher liegen nach der Rechtsprechung des BFH Sachbezüge vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst verlangen kann; solche Sachbezüge sind bis zur gesetzlichen Freigrenze von 44 € im Monat nicht anzusetzen. • Das FG hat die Tankkarte zu Unrecht als Barlohn qualifiziert und daher die Freigrenze nicht angewendet; die Lohnsteuerhaftung konnte deshalb nicht bestehen. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts, die Einspruchsentscheidung und der Haftungsbescheid werden aufgehoben. Die vom Arbeitgeber ausgegebenen Tankkarten stellen Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 EStG dar, weil die Arbeitnehmer nur den Bezug der Sache und nicht die Auszahlung eines Geldbetrags verlangen konnten. Da die monatlichen Vorteile die gesetzliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten, bleiben diese Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz. Folglich war die Haftung nach § 42d Abs. 1 EStG nicht begründet und der Haftungsbescheid aufzuheben.