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Beschluss

XI B 67/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für die Revision gemäß §115 Abs.2 FGO lagen nicht vor. • Abweichungen der finalen Entscheidung eines Finanzgerichts von der im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung des Berichterstatters begründen nicht ohne Weiteres grundsätzliche Bedeutung oder einen Verfahrensmangel. • Eine behauptete Divergenz zur früheren BFH-Rechtsprechung war nicht gegeben, weil das FG nicht von dem geltend gemachten Rechtssatz ausgegangen ist. • Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln verlangt Vortrag konkreter Tatsachen und die Darlegung, dass das Urteil ohne den Mangel anders ausgefallen sein könnte (§115 Abs.2 Nr.3, §116 Abs.3 FGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Entscheidung scheitert; Zulassungsgründe nach §115 FGO nicht dargetan • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für die Revision gemäß §115 Abs.2 FGO lagen nicht vor. • Abweichungen der finalen Entscheidung eines Finanzgerichts von der im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung des Berichterstatters begründen nicht ohne Weiteres grundsätzliche Bedeutung oder einen Verfahrensmangel. • Eine behauptete Divergenz zur früheren BFH-Rechtsprechung war nicht gegeben, weil das FG nicht von dem geltend gemachten Rechtssatz ausgegangen ist. • Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln verlangt Vortrag konkreter Tatsachen und die Darlegung, dass das Urteil ohne den Mangel anders ausgefallen sein könnte (§115 Abs.2 Nr.3, §116 Abs.3 FGO). Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts, mit der ihre Klage abgewiesen wurde. Sie rügte unter anderem, das Finanzgericht habe zu Unrecht ihre Steuerschuldnerschaft bejaht, die Festsetzungsverjährung verkannt und bei der Beweiswürdigung Fehler gemacht. Die Klägerin machte geltend, der Berichterstatter habe im Erörterungstermin eine andere Rechtsauffassung vertreten als der Senat in der Entscheidung, und sie behauptete eine Divergenz zur älteren BFH-Rechtsprechung. Zudem monierte sie zahlreiche Verfahrensfehler und forderte die Zulassung der Revision vom BFH. Der BFH prüfte, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach §115 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Verfahrensmangel) vorlägen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO nicht dargelegt hat. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Die behauptete Äußerung des Berichterstatters im Erörterungstermin ist der Niederschrift nicht zu entnehmen; allein die Abweichung des Senats von der im Erörterungstermin geäußerten Auffassung begründet regelmäßig keine unzulässige Überraschungsentscheidung. • Zur Sicherung der Einheitlichkeit (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Eine behauptete Divergenz zur BFH-Entscheidung V R 117/67 liegt nicht vor, weil das FG nicht den angeführten Rechtssatz angewandt hat. • Zu Verfahrensmängeln (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Für die Zulassung wegen Verfahrensmangels ist schlüssiger Tatsachenvortrag erforderlich und darzulegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel anders hätte ausfallen können (§116 Abs.3 FGO). Solche Tatsachen und die notwendige Kausalität wurden nicht hinreichend dargestellt. • Allgemeine Rechtsanwendung: Das Vorbringen einer fehlerhaften Einzelfallrechtsanwendung, etwa zur Steuerschuldnerschaft, Festsetzungsverjährung oder Beweiswürdigung, begründet für sich keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO. • Schlussfolgerung: Die vorgetragenen angeblichen Verfahrensfehler sind entweder keine Verfahrensmängel i.S. der Zulassungsnormen, wurden nicht ausreichend dargelegt oder liegen offensichtlich nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; eine Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) nicht dargelegt wurden. Insbesondere konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass die behauptete Äußerung des Berichterstatters objektiv in der Niederschrift enthalten war oder dass eine tatsächliche Divergenz zur einschlägigen BFH-Rechtsprechung vorliegt. Ebenso genügte der Vortrag zu angeblichen Verfahrensfehlern nicht den Anforderungen, die eine kausale Verbindung zwischen dem Mangel und einem anderslautenden Entscheidungsbild aufzeigen würden. Daher blieb es bei der Entscheidung des Finanzgerichts; die rechtlichen Rügen der Klägerin reichen nicht aus, um eine Überprüfung durch den BFH zu veranlassen.