Urteil
III R 111/07
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder ist auf 924 € begrenzt und darf nicht isoliert betrachtet werden.
• Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist der gesamte Familienleistungsausgleich heranzuziehen; die Summe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG kann den Sonderbedarf ausreichend abdecken.
• Die Beschränkung des Ausbildungsfreibetrags auf 924 € ist verfassungskonform; weitergehende steuerliche Entlastungen sind nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Begrenzter Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung volljähriger Kinder • Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder ist auf 924 € begrenzt und darf nicht isoliert betrachtet werden. • Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist der gesamte Familienleistungsausgleich heranzuziehen; die Summe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG kann den Sonderbedarf ausreichend abdecken. • Die Beschränkung des Ausbildungsfreibetrags auf 924 € ist verfassungskonform; weitergehende steuerliche Entlastungen sind nicht geboten. Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten mit einer volljährigen Tochter, die auswärts an der Universität studierte, und einem minderjährigen Sohn im Haushalt. Für beide Kinder bezogen sie Kindergeld; bei der Veranlagung 2003 wurde wegen der Günstigerprüfung kein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG angesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung der Tochter einen Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG von 924 €. Die Kläger rügten, der reduzierte Ausbildungsfreibetrag sei nicht realitätsgerecht und forderten einen höheren Freibetrag von 2.148 € orientiert an früheren Regelungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger erhoben Revision mit dem Vorwurf verfassungsrechtlicher Unzulänglichkeit der Begrenzung. • Rechtliche Grundlagen: § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) und § 33a Abs. 2 EStG (Freibetrag für Sonderbedarf bei auswärtiger Unterbringung). • Sachliche Bewertung: Seit 2002 besteht der Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag nicht mehr nur für Kinder unter 16 Jahren; der frühere Ausbildungsfreibetrag wurde auf 924 € reduziert und ist Teil des Gesamtfamilienleistungsausgleichs. • Gesamtbetrachtung: Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist nicht isoliert der einzelne Ausbildungsfreibetrag heranzuziehen, sondern die Summe der (doppelten) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG. Im Streitjahr 2003 ergibt dies einen Gesamtbetrag von 6.732 €, der den Bedarf einschließlich Sonderbedarf für auswärtige Unterbringung ausreichend abdeckt. • Verfassungsmäßigkeit: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Begrenzung der Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblichen Kosten verfassungskonform; daher besteht keine Verpflichtung, den Freibetrag in realitätsgerechter Höhe wie zuvor zu belassen. • Vergleich mit BAföG: Die nach BAföG anzusetzenden Förderbeträge liegen unter der zusammengerechneten steuerlichen Entlastung, sodass der Hinweis auf höhere BAföG-Sätze keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Die Revision wird zurückgewiesen; die Kläger können über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus keinen weiteren steuerlichen Abzug für die auswärtige Unterbringung ihrer Tochter geltend machen. Die gesetzliche Begrenzung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG auf 924 € ist verfassungskonform. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung des Familienleistungsausgleichs: Die Addition der (doppelten) Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG führt im Streitjahr zu einem Betrag, der den Bedarf der studierenden Tochter insgesamt abdeckt. Ein Anspruch auf Heraufsetzung des Freibetrags auf von den Klägern gewünschte 2.148 € besteht nicht.