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Urteil

XI R 43/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine finanzielle Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt Beteiligungsverhältnisse voraus; ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt keine fehlende Beteiligung. • Die Stimmenmehrheit (mehr als 50 %) des Organträgers an der Organgesellschaft ist erforderlich; mittelbare Mehrheiten über Zwischengesellschaften sind möglich, eine bloße Gleichordnung durch denselben Alleingesellschafter genügt nicht. • Die Unterscheidung der Behandlung nach Rechtsform ist nicht geboten; Personengesellschaften müssen selbst über die Stimmenmehrheit verfügen, um Organträger zu sein. • Fehlende Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sowie ungeklärte Wirksamkeit sind bei der Prüfung der Organschaft zu berücksichtigen. • Eine Beiladung des mutmaßlichen Organträgers nach § 60 Abs. 3 FGO war nicht erforderlich, da die Entscheidung nicht einheitlich auch gegenüber diesem ergehen musste.
Entscheidungsgründe
Finanzielle Eingliederung für umsatzsteuerliche Organschaft erfordert Stimmenmehrheit • Eine finanzielle Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt Beteiligungsverhältnisse voraus; ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt keine fehlende Beteiligung. • Die Stimmenmehrheit (mehr als 50 %) des Organträgers an der Organgesellschaft ist erforderlich; mittelbare Mehrheiten über Zwischengesellschaften sind möglich, eine bloße Gleichordnung durch denselben Alleingesellschafter genügt nicht. • Die Unterscheidung der Behandlung nach Rechtsform ist nicht geboten; Personengesellschaften müssen selbst über die Stimmenmehrheit verfügen, um Organträger zu sein. • Fehlende Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sowie ungeklärte Wirksamkeit sind bei der Prüfung der Organschaft zu berücksichtigen. • Eine Beiladung des mutmaßlichen Organträgers nach § 60 Abs. 3 FGO war nicht erforderlich, da die Entscheidung nicht einheitlich auch gegenüber diesem ergehen musste. Die Klägerin (F-GmbH) war 1996 im Eigentum und mit Geschäftsführung durch X, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH und der B-GmbH war. Am 15.12.1995 schloss die F-GmbH mit der Verwaltungs-GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der Leitungsrechte und Gewinnabführung sowie Verlustübernahme der Verwaltungs-GmbH vorsah; ein gleichlautender Vertrag bestand zwischen Verwaltungs-GmbH und B-GmbH. Die F-GmbH erstellte im April 1996 Rechnungen u.a. über Abbrucharbeiten und stellte Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt änderte 2004 die Umsatzsteuerfestsetzung für 1996; Klage und Revision der Klägerin richteten sich dagegen mit dem Vorbringen, die F-GmbH sei bereits 1996 Organgesellschaft der Verwaltungs-GmbH gewesen. Das Finanzgericht verneinte die Organschaft mangels finanzieller Eingliederung und nahm an, es fehle an Beteiligungsverhältnissen zwischen Verwaltungs-GmbH und F-GmbH. Die Klägerin rügte materielle und formelle Verfahrensfehler und beantragte hilfsweise Vorlage an den EuGH. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG. • Finanzielle Eingliederung bemisst sich nach den Beteiligungsverhältnissen: Organträger muss die Stimmenmehrheit (mehr als 50 %) an der Organgesellschaft ausüben können; diese Mehrheit kann auch mittelbar über Zwischengesellschaften erreicht werden. • Das bloße Zusammenfallen der natürlichen Person als Alleingesellschafter mehrerer Gesellschaften (Schwestergesellschaften) begründet keine Über-/Unterordnung und damit keine finanzielle Eingliederung. • Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einschließlich vereinbarter Verlustübernahme schafft keine Beteiligung; er ersetzt nicht die gesetzlich verlangte Stimmenmehrheit. • Zudem war die Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (Eintragung im Handelsregister) nicht festgestellt, sodass daraus keine finanzielle Eingliederung hergeleitet werden kann. • Der EuGH-rechtliche Hinweis, dass Unterordnung mit Tragen des wirtschaftlichen Risikos zusammenhängt, betrifft nicht die Voraussetzungen der Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs.4 Unterabs.2 der Richtlinie und ändert nichts an der Notwendigkeit der Beteiligungsprüfung. • Die Differenzierung früherer BFH-Rechtsprechung zugunsten einer unterschiedsfreien Behandlung nach Rechtsform wurde aufgegeben: auch Personengesellschaften müssen selbst (ggf. mittelbar) über die Stimmenmehrheit verfügen; damit wahrt die Entscheidung das Prinzip der Rechtsformneutralität. • Formelle Rügen (fehlende Würdigung der Verlustübernahme, Nichtbeiladung der Verwaltungs-GmbH) sind unbegründet: die Prüfung richtete sich zu Recht auf Beteiligungsverhältnisse, und eine Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO war nicht erforderlich, weil die Entscheidung nicht einheitlich auch gegenüber der Verwaltungs-GmbH ergehen musste. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die F-GmbH 1996 nicht umsatzsteuerlich Organgesellschaft der Verwaltungs-GmbH war, weil es an der erforderlichen finanziellen Eingliederung fehlte; entscheidend ist das Vorliegen einer Stimmenmehrheit des Organträgers an der Organgesellschaft, die hier nicht bestand. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie eine vereinbarte Verlustübernahme begründen keine fehlende Beteiligung und können eine Stimmenmehrheit nicht ersetzen. Außerdem war unklar, ob der Vertrag wirksam geworden ist, sodass er ohnehin keine Grundlage für eine finanzielle Eingliederung liefern konnte. Verfahrensrügen der Klägerin sind unbegründet; eine Beiladung der Verwaltungs-GmbH war nicht erforderlich. Die Klage wird damit abgewiesen, sodass die Umsatzsteuerfestsetzung des Finanzamts für 1996 bestehen bleibt.