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Beschluss

V B 29/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die aufgeworfenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen bereits geklärt sind. • Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit kommt nicht in Betracht, weil weder Auslegungszweifel noch substantiierte Abweichungen vorliegen. • Die von der Klägerin gerügten unionsrechtlichen Fragen zur Einspruchsfrist und zur Unvereinbarkeit von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO mit dem Effektivitätsprinzip sind durch frühere BFH-Entscheidungen geklärt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei geklärten unionsrechtlichen Fragen • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die aufgeworfenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen bereits geklärt sind. • Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit kommt nicht in Betracht, weil weder Auslegungszweifel noch substantiierte Abweichungen vorliegen. • Die von der Klägerin gerügten unionsrechtlichen Fragen zur Einspruchsfrist und zur Unvereinbarkeit von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO mit dem Effektivitätsprinzip sind durch frühere BFH-Entscheidungen geklärt. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) wandte sich gegen die Ablehnung ihrer Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof. Streitgegenstand waren unionsrechtliche Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Einspruchsfrist nach den §§ 347, 355 AO und der Frage, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip vereinbar ist. Sie beantragte die Zulassung der Revision mit Verweis auf vermeintliche Auslegungszweifel des Unionsrechts und auf divergierende Entscheidungen anderer Gerichte. Der Senat prüfte, ob grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit die Zulassung rechtfertigen. Frühere Entscheidungen des BFH und einschlägige Rechtsprechung wurden als klärend angesehen. Die Klägerin konnte keine konkrete Abweichung substantiiert darstellen. • Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 FGO). • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn Auslegungszweifel des Unionsrechts bestehen und voraussichtlich ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nötig wäre; solche Zweifel bestehen hier nicht. • Die von der Klägerin vorgebrachten unionsrechtlichen Fragen zur Anlaufhemmung der Einspruchsfrist und zur Vereinbarkeit von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO mit dem Effektivitätsprinzip sind durch frühere BFH-Entscheidungen bereits geklärt (Verweis auf BFH-Urteil V R 57/09 sowie weitere Entscheidungen). • Auch die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ausgeschlossen, weil es am erforderlichen Spezialtatbestand fehlt. • Für eine Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin keine konkret gegenübergestellte widersprechende Rechtsprechung dargelegt; die angeführten Entscheidungen stimmen in den tragenden Rechtsgrundsätzen überein. • Mangels aufgeworfener grundsätzlicher Rechtsfragen, fehlender Divergenz und bereits gefestigter BFH-Rechtsprechung ist die Revision nicht zuzulassen. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat begründet dies damit, dass die von der Klägerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen bereits durch frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs geklärt sind, weshalb kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH besteht. Eine Zulassung wegen Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit kommt nicht in Betracht, da die erforderlichen Voraussetzungen (Spezialtatbestand bzw. substantiiert dargelegte Divergenz) nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung anderer Gerichte weicht in den tragenden Rechtsgrundsätzen nicht vom BFH ab, so dass auch keine nachträgliche Divergenz zu besorgen ist. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen und die Revision ist endgültig ausgeschlossen.