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Urteil

IX R 40/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einen Mitgesellschafter ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO, weil der Veräußerer zeitnah anderswo wieder Anteile erwirbt. • Ein Verlust aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist nach § 17 Abs. 1, 2 EStG grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit nicht spezielle gesetzliche Verlustabzugsverbote greifen. • § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält bestimmte Verbote zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen; dort nicht geregelte Fallgestaltungen dürfen nicht ohne Weiteres mittels § 42 AO korrigiert werden. • Ein Gestaltungsmissbrauch erfordert eine unangemessene rechtliche Gestaltung, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und nur auf Steuerminderung gerichtet ist; bloßes Steuerersparnismotiv genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsverluste aus Anteilen: Kein pauschaler Gestaltungsmissbrauch bei zeitnahem Rückerwerb • Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einen Mitgesellschafter ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO, weil der Veräußerer zeitnah anderswo wieder Anteile erwirbt. • Ein Verlust aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist nach § 17 Abs. 1, 2 EStG grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit nicht spezielle gesetzliche Verlustabzugsverbote greifen. • § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält bestimmte Verbote zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen; dort nicht geregelte Fallgestaltungen dürfen nicht ohne Weiteres mittels § 42 AO korrigiert werden. • Ein Gestaltungsmissbrauch erfordert eine unangemessene rechtliche Gestaltung, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und nur auf Steuerminderung gerichtet ist; bloßes Steuerersparnismotiv genügt nicht. Die Kläger sind Eheleute und Mitgesellschafter einer GmbH zur Verwaltung eigenen Vermögens. 2000 gründete der Kläger die GmbH mit einem Stammkapital, an dem er 14,29 % hielt. Ende 2001 war das Gesellschaftsvermögen infolge Kursverlusten stark geschrumpft. Der Kläger veräußerte am 17.12.2001 seine Geschäftsanteile notariell an einen Mitgesellschafter zum niedrigen Preis von 7.500 € und erwarb gleichzeitig wieder eine gleichgroße Beteiligung von einem anderen Gesellschafter. Im Einkommensteuerbescheid 2001 machte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nach erfolgter Betriebsprüfung wegen angeblichen Gestaltungsmissbrauchs nicht an; auch das Finanzgericht bestätigte die Versagung. Die Kläger erhoben Revision mit dem Ziel, den Verlust von 42.500 € steuerlich zu berücksichtigen. • Die Revision ist begründet; die Vorentscheidung ist aufzuheben und der Klage ist stattzugeben. • Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt nur vor, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung unangemessen ist, vorwiegend der Steuerminderung dient und sich nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe rechtfertigen lässt. • Die Veräußerung der Anteile durch den Kläger war eine rechtlich zulässige und steuerlich vorgesehene Möglichkeit; die Realisierung eines Verlusts steht im Einklang mit § 17 EStG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip. • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger die Anteile wirtschaftlich nicht veräußern wollte oder nur formal einen Rechtsträgerwechsel herbeiführte; der gewählte Weg war nicht ungewöhnlicher als etwa eine Liquidation, die steuerrechtlich ebenfalls als Anteilsveräußerung behandelt wird (§ 17 Abs. 4 EStG). • Der zugleich erfolgte Erwerb anderer Anteile ändert die Vermögenslage des Klägers und beeinflusst die spätere Gewinn- oder Verlustermittlung, sodass hier keine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt. • Da § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG die vom Gesetzgeber missbilligten Konstellationen regelt und die streitige Gestaltung dort nicht erfasst ist, ist eine Korrektur mittels § 42 AO nicht angezeigt. • Die Höhe des entstandenen Verlusts ist unstreitig und daher zu berücksichtigen. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und der geltend gemachte Veräußerungsverlust in Höhe von 83.123 DM (42.500 €) nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG ist bei den Einkünften zu berücksichtigen. Es lag kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO vor, weil die Veräußerung eine gesetzlich vorgesehene und nicht ungewöhnliche Möglichkeit zur Realisierung des Verlusts war und sich die Gestaltung mit den gesetzlichen Wertungen deckte. Insbesondere rechtfertigt der zeitnahe Rückerwerb anderer Anteile nicht die Annahme eines Missbrauchs, da dieser Erwerb die Vermögens- und Steuerlage des Klägers tatsächlich veränderte und spätere Gewinn- oder Verlustermittlungen beeinflusst. Damit erhält der Kläger den geltend gemachten Verlustabzug und damit eine steuerliche Entlastung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 EStG vorliegen und keine einschlägige Ausnahmeregel bzw. Missbrauchstatbestand greift.