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Urteil

VIII R 54/07

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer für Entnahmen ist nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln, nicht aus der ertragsteuerlichen 1%-Bemessungsgrundlage von 80%. • Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Entnahmewert (1%-Regelung) und die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage sind unabhängig voneinander zu bestimmen; die Umsatzsteuer richtet sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG. • Bei fehlendem ordnungsgemäßem Fahrtenbuch ist für Umsatzsteuerzwecke eine sachgerechte Schätzung des Privatanteils vorzunehmen; mangels geeigneter Unterlagen kann mindestens 50% geschätzt werden, wobei nicht mit Vorsteuer belastete Kosten auszuscheiden sind. • Für die ertragsteuerliche Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach § 12 Nr. 3 EStG ist maßgeblich die Umsatzsteuer, die nach den Vorschriften des UStG auf die nichtunternehmerische Nutzung entfällt; dies kann mit der Festsetzung im Umsatzsteuerbescheid korrespondieren, ist aber nicht an diesen gebunden.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer bei privater Kfz-Nutzung: Ermittlung nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien • Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer für Entnahmen ist nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln, nicht aus der ertragsteuerlichen 1%-Bemessungsgrundlage von 80%. • Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Entnahmewert (1%-Regelung) und die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage sind unabhängig voneinander zu bestimmen; die Umsatzsteuer richtet sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG. • Bei fehlendem ordnungsgemäßem Fahrtenbuch ist für Umsatzsteuerzwecke eine sachgerechte Schätzung des Privatanteils vorzunehmen; mangels geeigneter Unterlagen kann mindestens 50% geschätzt werden, wobei nicht mit Vorsteuer belastete Kosten auszuscheiden sind. • Für die ertragsteuerliche Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach § 12 Nr. 3 EStG ist maßgeblich die Umsatzsteuer, die nach den Vorschriften des UStG auf die nichtunternehmerische Nutzung entfällt; dies kann mit der Festsetzung im Umsatzsteuerbescheid korrespondieren, ist aber nicht an diesen gebunden. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und führte ein im Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug (Audi A8, Bruttolistenpreis 130.000 DM). Das Finanzamt setzte den privaten Nutzungsentnahmewert für 2000 und 2001 nach der 1%-Regelung an und nahm hierfür Umsatzsteuerbeträge an (2000: 1.996,80 DM; 2001: 1.473,36 DM). In den Umsatzsteuerbescheiden wurden jedoch für die unentgeltliche Wertabgabe unter Einbeziehung eines Privatanteils von 12,5% deutlich geringere Umsatzsteuerbeträge festgesetzt (2000: 454,33 DM; 2001: 266,21 DM). Die Kläger rügten, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer sei entsprechend den umsatzsteuerlichen Festsetzungen zu bemessen; das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Revision wird geltend gemacht, die Ermittlung verstoße gegen § 12 Nr. 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. • § 12 Nr. 3 EStG verbietet den Abzug der Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind; dieser Tatbestand ist nach umsatzsteuerrechtlichen Regeln zu erfassen. • § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG regelt die ertragsteuerliche Bewertung der privaten Kfz-Nutzung (1%-Regelung) einschließlich Umsatzsteuer, zielt aber auf die Entnahmewertbestimmung im Einkommensteuerrecht; dies stellt keinen Verweis auf umsatzsteuerliche Bemessung dar. • Maßstab für die nicht abziehbare Umsatzsteuer ist die umsatzsteuerrechtlich zu ermittelnde Steuer für die nichtunternehmerische Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG). Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, und deren Aufteilung auf private und unternehmerische Fahrten. • Der Entnahmewert nach der 1%-Regelung und die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage sind unabhängig zu ermitteln; bei fehlendem Fahrtenbuch kann der Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke entweder die 1%-Pausschale umsatzsteuerlich wählen oder eine sachgerechte Schätzung vornehmen; fehlen Unterlagen, ist mindestens 50% zu schätzen und nicht mit Vorsteuer belastete Kosten auszuscheiden. • Die Zeitpunktbezogene Hinzurechnung der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entnahme; maßgeblich ist, wann die Entnahmestatbestände verwirklicht wurden, nicht wann Umsatzsteuer festgesetzt oder gezahlt wurde. • Folgerung: Die vom Finanzamt bei der Einkommensteuer herangezogene höhere Umsatzsteuer war nicht nach umsatzsteuerlichen Kriterien ermittelt; die zutreffenden nicht abziehbaren Beträge sind 454,33 DM (2000) und 266,21 DM (2001). Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage stattgegeben. Maßgeblich ist, dass die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist, nicht pauschal aus der 1%-Bemessungsgrundlage von 80% des Bruttolistenpreises. Für die Streitjahre ergaben sich daher geringere nicht abziehbare Umsatzsteuerbeträge (2000: 454,33 DM; 2001: 266,21 DM), wodurch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers und damit die Einkommensteuern für 2000 und 2001 entsprechend herabzusetzen sind. Die abschließende Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.