Beschluss
X B 212/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfahrensrüge wegen Entscheidung durch Prozessurteil statt Sachurteil ist unbegründet, wenn die Klage unzulässig war.
• Die Klage war unzulässig, weil die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nicht gewahrt wurde (§ 47 Abs. 1 FGO i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO).
• Bei Beförderung durch private Postdienstleister kann ein Vordatierungsstempel den tatsächlichen Absendetag nicht ersetzen; der Stempel bestätigt regelmäßig den Zustellungstag, nicht die Einlieferung.
• Ein verspäteter Verweis auf Poststempel rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn die Wiedereinsetzungsfrist bereits verstrichen war (§ 56 FGO).
• Ein Nachschieben von Zulassungsgründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unzulässig (§ 116 Abs. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
Klage unzulässig wegen Fristversäumnis bei Zustellung durch privaten Postdienstleister • Eine Verfahrensrüge wegen Entscheidung durch Prozessurteil statt Sachurteil ist unbegründet, wenn die Klage unzulässig war. • Die Klage war unzulässig, weil die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nicht gewahrt wurde (§ 47 Abs. 1 FGO i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO). • Bei Beförderung durch private Postdienstleister kann ein Vordatierungsstempel den tatsächlichen Absendetag nicht ersetzen; der Stempel bestätigt regelmäßig den Zustellungstag, nicht die Einlieferung. • Ein verspäteter Verweis auf Poststempel rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn die Wiedereinsetzungsfrist bereits verstrichen war (§ 56 FGO). • Ein Nachschieben von Zulassungsgründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unzulässig (§ 116 Abs. 3 FGO). Die Kläger erhoben Anfechtungsklage gegen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Das Finanzamt hatte die Einspruchsentscheidung mit einfachem Brief an die Kläger übergeben und diesen Brief am 17.02.2009 einem privaten Postdienstleister zur Beförderung übergeben. Der private Dienstleister versah die Sendung mit einem Stempel, der den 18.02.2009 auswies. Die Klage ging jedoch erst am 23.03.2009 beim Finanzgericht ein. Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis. Die Kläger rügten daraufhin Verfahrensmängel und verwiesen auf den Poststempel; sie beantragten später Wiedereinsetzung und schließlich die Zulassung der Revision aus grundsätzlichen Gründen. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegt kein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, weil das Finanzgericht die Klage wegen Unzulässigkeit richtig verworfen hat. • Feststellungen des FG ergaben, dass das Finanzamt die Entscheidung am 17.02.2009 einem privaten Dienstleister übergeben hat und der Dienstleister seine Sendungen mit einem Vordatierungsstempel versieht, der regelmäßig den Zustellungstag ausweist. • Die Klagefrist endete nach § 54 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB am 20.03.2009; die Klageschrift ging erst am 23.03.2009 ein, somit war die Frist nicht gewahrt. • Die frühere BFH-Rechtsprechung, die dem Poststempel bei Beförderung durch die Deutsche Bundespost Vorrang einräumt, ist hier nicht übertragbar, weil private Dienstleister vordatieren können und der Stempel deshalb nicht den Einlieferungstag belegt. • Vertrauensschutzgründe der Kläger greifen nicht durch; ein Antrag auf Wiedereinsetzung hätte nur Aussicht gehabt, wurde aber nicht rechtzeitig gestellt (§ 56 FGO), da die Kläger den Stempel erst verspätet vorgebracht haben. • Die nachträgliche Geltendmachung der Zulassungsgründe ist unzulässig, weil die zweimonatige Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO abgelaufen war. Das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen; die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Klage war unzulässig, weil die Klagefrist nicht eingehalten wurde und der Eingang beim Gericht erst nach Fristablauf erfolgte. Der auf dem Poststempel ausgewiesene Tag begründet keinen Nachweis der erst an diesem Tag erfolgten Absendung bei Nutzung eines privaten Postdienstleisters. Vertrauensschutz- und Wiedereinsetzungsgesichtspunkte können die Fristversäumnis nicht heilen, zumal Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt wurde. Auch ist ein Nachreichen von Zulassungsgründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ausgeschlossen, weshalb eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.