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Urteil

II R 21/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Von der Versicherungsteuer erfasst ist nur die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG. • Voraussetzung für ein Versicherungsverhältnis ist die Übernahme eines fremden Wagnisses durch den Versicherer gegen Entgelt. • Die entgeltliche Haftungsfreistellung des Leasinggebers im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung (DVHB) stellt keine Versicherungsübernahme dar, wenn der Leasinggeber ein ihm gesetzlich obliegendes Eigenrisiko oder durch vertragliche Vereinbarung kein fremdes Wagnis übernimmt.
Entscheidungsgründe
Haftungsbefreiungsvereinbarung im Leasing keine Versicherungsteuerpflicht • Von der Versicherungsteuer erfasst ist nur die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG. • Voraussetzung für ein Versicherungsverhältnis ist die Übernahme eines fremden Wagnisses durch den Versicherer gegen Entgelt. • Die entgeltliche Haftungsfreistellung des Leasinggebers im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung (DVHB) stellt keine Versicherungsübernahme dar, wenn der Leasinggeber ein ihm gesetzlich obliegendes Eigenrisiko oder durch vertragliche Vereinbarung kein fremdes Wagnis übernimmt. Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen, das Fahrzeuge auf Basis eines Rahmenvertrags mit separaten AGB an Unternehmen verleast. Im Rahmenvertrag wurde die Haftung des Leasingnehmers für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung der Fahrzeuge auch ohne Verschulden geregelt und zugleich die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung vorgesehen. Ab 1.1.2007 bot die Klägerin zusätzlich eine entgeltliche Dienstleistungsvereinbarung Haftungsbefreiung mit Eigenanteil (DVHB) an, die abweichend vom Rahmenvertrag dem Leasingnehmer Haftungsbefreiung gegen Zahlung ermöglichte. Das Finanzamt betrachtete die hierfür gezahlten Entgelte als Versicherungsprämien und setzte Versicherungsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) reichte Revision mit der Auffassung ein, die DVHB begründe ein steuerpflichtiges Versicherungsverhältnis. • Rechtlich maßgeblich ist §1 VersStG in Verbindung mit §3 VersStG: Versicherungsteuer trifft Zahlungen für ein Versicherungsverhältnis, das die Übernahme eines fremden Wagnisses gegen Entgelt voraussetzt. • Die von Leasingnehmern für die DVHB entrichteten Beträge sind keine Versicherungsentgelte, weil die Klägerin kein fremdes Wagnis übernimmt. • Leasinggeber kann das ihm kraft Eigentums treffende Sachrisiko tragen; übernimmt er dieses Eigenrisiko oder verzichtet vertraglich auf die übliche Risikoüberwälzung, liegt kein fremdes Wagnis vor. • Auch wenn die DVHB wirtschaftlich einer Kaskoversicherung ähnelt, ist entscheidend die rechtliche Einordnung: Die Entgeltleistung dient der Ausgestaltung des Leasingvertrags und der Übernahme eines eigenen Risikos durch die Klägerin, nicht der Begründung eines Versicherungsverhältnisses. • Bei Neuverträgen bilden Rahmenvertrag und DVHB eine rechtliche Einheit; die Risikoüberwälzung wird durch die DVHB von Anfang an ausgeschlossen, sodass kein zunächst vom Leasingnehmer getragenes Risiko später versichert wird. • Bei nachträglicher Vereinbarung einer DVHB ist eine vertragliche Änderung der Risikotragung zulässig; für nach Inkrafttreten eintretende Schäden trägt die Klägerin das Risiko. • Von der Klägerin geleistete Schadensausgleiche sind sog. Eigendeckung und keine Versicherungsleistung im versicherungssteuerlichen Sinn. Die Revision des BZSt wurde zurückgewiesen; das Urteil des FG bleibt bestehen. Die vom Leasingnehmer für die DVHB gezahlten Entgelte unterliegen nicht der Versicherungsteuer, weil kein Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG begründet wurde. Die Klägerin übernahm entweder ein ihr als Eigentümer treffendes Eigenrisiko oder vereinbarte mit den Leasingnehmern eine von Anfang an geänderte Risikotragung, sodass es an der erforderlichen Übernahme eines fremden Wagnisses fehlt. Auch wirtschaftliche Ähnlichkeiten der DVHB mit einer Kaskoversicherung ändern nichts an der rechtlichen Einordnung als Ausgestaltung des Leasingvertrags und damit der Steuerfreiheit der Entgelte.