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Beschluss

III B 115/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie hier die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG .
Entscheidungsgründe
NV: Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie hier die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG . II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Rechtsfrage, ob in § 77 Abs. 1 EStG eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse bei so genannten "Weiterleitungsfällen" normiert ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989). Danach hat die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und rechtfertigt auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25). Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann die Kostenerstattungspflicht bei Kindergeldsachen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht extensiv ausgelegt werden. Die Anwendbarkeit des § 77 EStG setzt einen erfolgreichen Einspruch im Kindergeldverfahren voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1989). "Erfolgreich" i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch aber nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet (FG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2003 18 K 1088/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2003, 1802). Nach ganz herrschender Auffassung ist § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen daher nicht anwendbar (z.B. FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2007 1 K 5994/03 Kg, EFG 2007, 1533; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 77 EStG Rz 1). Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie im Streitfall die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 64 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG (Sächsisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2008 5 K 2065/06 Kg). Denn sowohl die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung als auch die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes waren gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 EStG bzw. § 37 Abs. 2 AO rechtmäßig. Die Familienkasse hat lediglich entsprechend den Regelungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Ziff. 64.4 Abs. 4 (BStBl I 2004, 743, 796), und zwar nur aufgrund der vom Großvater erteilten schriftlichen Weiterleitungsbestätigung, aus Billigkeits- bzw. Vereinfachungsgründen auf den Rückforderungsanspruch verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, und BFH-Beschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062). Der Einspruch hätte somit keinen Erfolg i.S. des § 77 Abs. 1 EStG gehabt. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken