Urteil
VII R 3/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Frist der Zahlungsverjährung nach § 228 AO wird durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob diese Festsetzung eine Erstattung oder eine Abschlusszahlung ausweist.
• Nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist kann eine Anrechnung weder zugunsten noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.
• Hat die Finanzbehörde nach Ablauf der Zahlungsverjährung eine Änderung der Anrechnungsverfügung vorgenommen, ist diese Änderung rechtswidrig und zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Zahlungsverjährung hemmt Änderung von Anrechnungsverfügungen nicht • Die Frist der Zahlungsverjährung nach § 228 AO wird durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob diese Festsetzung eine Erstattung oder eine Abschlusszahlung ausweist. • Nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist kann eine Anrechnung weder zugunsten noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. • Hat die Finanzbehörde nach Ablauf der Zahlungsverjährung eine Änderung der Anrechnungsverfügung vorgenommen, ist diese Änderung rechtswidrig und zu beseitigen. Die Kläger wurden durch das Finanzamt für 1989 und 1990 veranlagt. Für 1989 hatte das Finanzamt aufgrund von Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer angerechnet, die angeblich aus Dividenden-Stripping entstanden seien; hieraus ergab sich ein Guthaben. Nach Ermittlungen hielt das Finanzamt die vorherigen Anrechnungen für unberechtigt und änderte die Anrechnungsverfügung 2000. Die Kläger wehrten sich; das Finanzgericht hielt die Änderung für rechtmäßig und lehnte die Klage ab, da die Frist zur Rücknahme eingehalten sei und kein Verstoß gegen Ermessensvorschriften vorliege. Die Kläger legten Revision ein und beriefen sich auf frühere BFH-Entscheidungen zur Zahlungsverjährung. Der BFH hatte über die Rechtmäßigkeit der Änderung der Anrechnungsverfügung für 1989 zu entscheiden. • Die Revision der Kläger ist begründet; das Finanzgericht hat Bundesrecht verletzt, indem es die Änderung der Anrechnungsverfügung für 1989 als rechtmäßig ansah. • Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Entscheidung VII R 51/08) wird die Frist der Zahlungsverjährung (§ 228 AO) durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob die Festsetzung eine Erstattung oder eine Abschlusszahlung ausweist. • Aus diesem Grund kann eine Anrechnung nach Ablauf der in § 228 Satz 2, § 229 Abs. 1 AO bestimmten Frist weder zugunsten noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. • Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 1989 den Klägern bereits im September 1990 bekanntgegeben worden; damit war die Zahlungsverjährungsfrist im Dezember 2000 abgelaufen. • Hem- mungs- oder Unterbrechungstatbestände sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich; daher war die im Dezember 2000 vorgenommene Änderung der Anrechnungsverfügung rechtswidrig und verletzte die Rechte der Kläger. • Folgerung: Die Änderung der Anrechnungsverfügung sowie die darauf gestützten Abrechnungs-, Änderungs- und Einspruchsentscheidungen sind aufzuheben. Der BFH hat die Revision der Kläger für begründet erklärt und die Entscheidungen des Finanzamts betreffend die Änderung der Anrechnungsverfügung für 1989 sowie die darauf gestützten Abrechnungs- und Einspruchsentscheidungen aufgehoben. Begründung: Die Zahlungsverjährungsfrist war durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids 1989 in Lauf gesetzt; sie war vor der Änderung im Dezember 2000 abgelaufen. Es sind keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände ersichtlich. Daher war die Änderung rechtswidrig und hat die Rechte der Kläger verletzt. Die auf der rechtswidrigen Änderung beruhenden Bescheide sind folglich aufzuheben.