Beschluss
VII B 144/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Es lässt sich keine starre Frist aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ableiten; die Erforderlichkeit der Überleitung in das streitige Verfahren bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
• Die zuvor vom Senat erwähnte Regelung, dass spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung gerichtliche Verfolgung eingeleitet werden sollte, ist keine zwingende Ausschlussfrist.
• Der Mineralöllieferant muss nach Kenntnis eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid rechtzeitig auf die Erlangung eines Vollstreckungstitels hinwirken; welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach kaufmännischer Sorgfalt im Einzelfall.
• Die vom Finanzgericht festgestellte verspätete Klageerhebung kann zum Verlust des Vergütungsanspruchs nach mineralölsteuerrechtlichen Vorschriften führen, wenn keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine starre Frist für Überleitung ins streitige Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid • Es lässt sich keine starre Frist aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ableiten; die Erforderlichkeit der Überleitung in das streitige Verfahren bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Die zuvor vom Senat erwähnte Regelung, dass spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung gerichtliche Verfolgung eingeleitet werden sollte, ist keine zwingende Ausschlussfrist. • Der Mineralöllieferant muss nach Kenntnis eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid rechtzeitig auf die Erlangung eines Vollstreckungstitels hinwirken; welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach kaufmännischer Sorgfalt im Einzelfall. • Die vom Finanzgericht festgestellte verspätete Klageerhebung kann zum Verlust des Vergütungsanspruchs nach mineralölsteuerrechtlichen Vorschriften führen, wenn keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Die Klägerin lieferte Kraftstoffe an eine Tankstelle; der Warenempfänger beglich Forderungen aus vier Lieferungen nicht. Die Klägerin beantragte einen Mahnbescheid, gegen den der Warenempfänger Widerspruch einlegte. Erst rund zwei Monate nach Kenntnis des Widerspruchs erhob die Klägerin Klage; das Landgericht verurteilte die namentlich bezeichneten Gesamtschuldner zur Zahlung. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Die Klägerin begehrte Vergütung der in den ausgefallenen Forderungen enthaltenen Mineralölsteuer; das Hauptzollamt lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin habe das streitige Verfahren nicht rechtzeitig eingeleitet. Das Finanzgericht bestätigte dies unter Hinweis darauf, die Klägerin habe nach Kenntnis des Widerspruchs nicht unverzüglich die zur Erlangung eines Vollstreckungstitels erforderlichen Schritte unternommen. • Keine allgemeingültige Fristfrage: Ob und binnen welcher Frist nach Kenntnis eines Widerspruchs das Verfahren in das streitige Verfahren übergeleitet werden muss, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. • Keine starre Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV: Aus der Norm und der BFH-Rechtsprechung ergibt sich keine zwingende Frist; frühere Entscheidungen nennen etwa zwei Monate nach Belieferung als Orientierung, nicht als Ausschlussfrist. • Maßstab der Sorgfalt: Entscheidend ist, ob ein Mineralöllieferant nach kaufmännischen Maßstäben erkennen musste, dass zur Durchsetzung des Anspruchs die Einschaltung der Zivilgerichte erforderlich ist; dann sind der Antrag auf Mahnbescheid und gegebenenfalls die Überleitung in das streitige Verfahren zeitnah zu veranlassen. • Folgen verspäteten Handelns: Das Unterlassen rechtzeitiger, hinreichend nachdrücklicher Maßnahmen zur Erlangung eines Vollstreckungstitels kann zum Verlust des Vergütungsanspruchs nach mineralölsteuerrechtlichen Vorschriften führen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Finanzgericht hat aufgrund der besonderen Umstände und fehlender sachlicher Rechtfertigung die späte Klageerhebung der Klägerin zu Recht als nicht ausreichend angesehen; daher ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und es besteht keine Verletzung der Rechtsprechung. Es besteht keine starre Frist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die kaufmännische Sorgfaltspflicht des Lieferanten, rechtzeitig auf einen Vollstreckungstitel hinzuwirken. Im vorliegenden Fall erkannte das Finanzgericht zu Recht, dass die Klägerin nach Kenntnis des Widerspruchs nicht hinreichend und zeitnah die erforderlichen Schritte unternommen hat, sodass der Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer entfiel. Damit verliert die Klägerin ihren Vergütungsanspruch, weil eine sachliche Rechtfertigung für die Verzögerung nicht vorlag.