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Beschluss

X B 103/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Im Falle notwendiger Sachaufklärung ist die Anordnung persönlichen Erscheinens regelmäßig sachdienlich. 2. NV: Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld erklärt, er werde keine Angaben machen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Im Falle notwendiger Sachaufklärung ist die Anordnung persönlichen Erscheinens regelmäßig sachdienlich. 2. NV: Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld erklärt, er werde keine Angaben machen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist rechtmäßig. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Vorsitzende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht für den Fall des Ausbleibens Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen ‑‑für den § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt‑‑ androhen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO setzt es bei schuldhaftem Ausbleiben durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 12. Mai 2010 sowie die Androhung des Ordnungsgeldes durch die Verfügung vom 12. April 2010 waren ordnungsgemäß und ermessensgerecht. a) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im Falle notwendiger Sachaufklärung regelmäßig sachdienlich. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 76 Abs. 1 Satz 2, 3 FGO. Zur Klärung der Frage, wie viel Archivraum für wie viele Unterlagen erforderlich ist, kann die persönliche Auskunft durch den Kläger in einem Gespräch mit den zur Entscheidung berufenen Richtern, das auch Rückfragen ermöglicht, am besten beitragen. Auch ein etwaiges Bestreben des FG, eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits herbeizuführen, kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens rechtfertigen. Die etwaige, im Zusammenhang mit dem ersten Termin geäußerte Befürchtung des Klägers, das FG wolle ihn lediglich zu einer nicht beabsichtigten Klagerücknahme drängen, ist nicht belegt. Im Übrigen kann der Kläger frei entscheiden, ob er etwaigen Vorschlägen des FG in der mündlichen Verhandlung folgen will. Zu dieser Entscheidung ist er allerdings auch erst in der Lage, wenn er die Argumente des FG kennt. Schließlich ist es unerheblich, wenn der Kläger im Vorfeld erklärt, keine Angaben machen zu wollen (a.A. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 FGO Rz 76). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Möglichkeit, dies mittels Ordnungsgeldes durchzusetzen, gewinnt vielmehr gerade dann Bedeutung, wenn mit freiwilligem Erscheinen nicht zu rechnen ist, zumal die Bereitschaft zu Angaben von dem Eindruck der mündlichen Verhandlung abhängen kann. b) Die den Vorschriften des § 91 FGO entsprechende Ladung enthielt eine ziffernmäßig bestimmte Androhung eines Ordnungsgeldes, gegen dessen Höhe der Kläger nichts eingewandt hat und auch von Amts wegen nichts ersichtlich ist. 2. Der Kläger ist der mündlichen Verhandlung schuldhaft ferngeblieben. a) Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antrag auf Terminsverlegung nicht stattzugeben war, da der Kläger nicht verhindert war. Die behauptete Verhinderung des Klägers war entgegen § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1, 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht mit dem Beginn der Urlaubsreise am Folgetage. Die Kläger wohnen etwa 50 km vom Flughafen X entfernt, so dass eine Anreise am Vortage entbehrlich war. Die Dienstreisen sind ebenfalls, was erforderlich gewesen wäre, nicht glaubhaft gemacht. b) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei nicht sachdienlich, handelt es sich um eine Einschätzung, die nicht er zu treffen hat, sondern das Gericht. Nachdem das persönliche Erscheinen des Klägers bereits vergeblich zu einem früheren Termin angeordnet worden war, bestehen an seinem Verschulden am neuerlichen Nichterscheinen keine Zweifel. Der Senat kann daher offenlassen, ob der ‑‑zur Verletzung der Mitwirkungspflicht ergangene‑‑ Beschluss des VIII. Senats vom 19. September 2007 VIII B 52/07 (BFH/NV 2008, 84), wonach ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten noch nicht beim erstmaligen Ausbleiben anzunehmen sei, auf die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen des Ausbleibens zu übertragen ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem ersten Termin am 24. Februar 2010 war ungeachtet der nicht bezifferten Androhung des Ordnungsgeldes rechtmäßig und wirksam. 3. Soweit der Kläger meint, die Verhängung des Ordnungsgeldes diene der Vermeidung einer ‑‑schwierigen‑‑ Entscheidung in der Sache, ist das nicht nachvollziehbar. Auch das persönliche Erscheinen des Klägers kann das FG nicht davon entbinden, im Falle nicht einvernehmlicher Beendigung des Rechtsstreits in der Sache zu entscheiden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken