OffeneUrteileSuche
Beschluss

V B 46/10

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur finanziellen Eingliederung im umsatzsteuerlichen Organbegriff genügt in der Regel eine unmittelbare Stimmenmehrheit von mehr als 50 % bei einfacher Beschlussfassung. • Bei einer GbR als Organträger kommt es für die Prüfung der finanziellen Eingliederung auf die Stimmrechte an, die der GbR in der Organgesellschaft zustehen; interne Stimmrechtsverteilungen innerhalb der GbR sind unbeachtlich. • Eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsfragen auf einem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine GbR erfordert die rechtliche Durchsetzbarkeit der Stimmenmehrheit • Zur finanziellen Eingliederung im umsatzsteuerlichen Organbegriff genügt in der Regel eine unmittelbare Stimmenmehrheit von mehr als 50 % bei einfacher Beschlussfassung. • Bei einer GbR als Organträger kommt es für die Prüfung der finanziellen Eingliederung auf die Stimmrechte an, die der GbR in der Organgesellschaft zustehen; interne Stimmrechtsverteilungen innerhalb der GbR sind unbeachtlich. • Eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsfragen auf einem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht gegeben sind. Die Klägerin ist eine 2002 entstandene GbR, an deren Gesamthandsvermögen der 70%-Anteil des Gesellschafters X an der T‑GmbH gehört. An der T‑GmbH waren seit 2002 X mit 70 % und Y mit 30 % beteiligt; Beschlüsse der T‑GmbH konnten mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Innerhalb der GbR sollten anfänglich Y 60 % und X 40 % der Stimmen haben; nach einem Beschluss vom 19. Mai 2003 standen jedoch Y alle Stimmrechte in der GbR zu, er war alleiniger Geschäftsführer der GbR, X durfte die GbR in der Gesellschafterversammlung der T‑GmbH vertreten und dort das Stimmrecht für den 70%-Anteil ausüben. Das Finanzamt behandelte die GbR im Streitjahr 2003 als umsatzsteuerlichen Organträger der T‑GmbH; das FG bestätigte dies mit der Begründung, die GbR sei finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert. Die GbR begehrt Zulassung der Revision gegen diese Einschätzung. • Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 FGO). • Für die finanzielle Eingliederung ist maßgeblich, dass der Organträger seinen Willen bei der Organgesellschaft durchsetzen kann; in der Regel genügt eine unmittelbare Stimmenmehrheit von mehr als 50 %, wenn in der Organgesellschaft einfache Mehrheit zur Beschlussfassung genügt. • Die zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen zeigen, dass die GbR unmittelbar 70 % der Stimmrechte an der T‑GmbH hielt und die Satzung der T‑GmbH Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zuließ, sodass die GbR ihren Willen in der T‑GmbH durchsetzen konnte. • Die von der GbR geltend gemachte Rechtsfrage, ob Stimmrechtsbeschränkungen der GbR eine finanzielle Eingliederung ausschließen können, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil das FG verbindlich festgestellt hat, dass keine solchen Beschränkungen bestanden. • Die interne Willensbildung innerhalb der GbR (abweichende Stimmverteilung zwischen X und Y) ist für die Prüfung der finanziellen Eingliederung unbeachtlich; maßgeblich sind die rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten, die der GbR als Gesellschafterin in der GmbH zustehen. • Die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit ist nicht geboten, weil das FG keinen von der Rechtsprechung abweichenden Maßstab angewandt hat; der Fall unterscheidet sich von Entscheidungen, in denen zwar nominell mehr als 50 % vorlagen, diese Stimmen aber nach der Satzung nicht zur Alleinentscheidung ausreichten. Die Beschwerde der GbR wird zurückgewiesen. Die GbR war im Streitjahr umsatzsteuerrechtlicher Organträger der T‑GmbH, weil sie unmittelbar 70 % der Stimmen hielt und damit ihren Willen in der T‑GmbH durchsetzen konnte, zumal die Satzung der T‑GmbH einfache Mehrheitsbeschlüsse zuließ. Interne Stimmrechtsvereinbarungen innerhalb der GbR ändern nichts an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Stimmenmehrheit in der Organgesellschaft. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine klärungsfähigen oder rechtseinheitlich zu sichernden Rechtsfragen vorliegen.