Urteil
V R 40/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geschäftsführer haftet nach § 69 AO nur, wenn eine materiell-rechtliche Steuerschuld entstanden ist und er Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
• Bei innergemeinschaftlichen Erwerbungen, bei denen der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet und nicht nachweist, dass dort besteuert wurde, entsteht in Deutschland eine Steuerpflicht nach § 3d Satz 2 UStG.
• In Fällen der vorläufigen doppelten Steuerschuld (§ 3d Satz 2 UStG) ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.3 UStG in der Regel ausgeschlossen; die Entlastung erfolgt durch eine spätere Berichtigung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG), sofern der Nachweis geführt wird.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführers bei innergemeinschaftlichen Erwerbern und Ausschluss des Vorsteuerabzugs • Ein Geschäftsführer haftet nach § 69 AO nur, wenn eine materiell-rechtliche Steuerschuld entstanden ist und er Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. • Bei innergemeinschaftlichen Erwerbungen, bei denen der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet und nicht nachweist, dass dort besteuert wurde, entsteht in Deutschland eine Steuerpflicht nach § 3d Satz 2 UStG. • In Fällen der vorläufigen doppelten Steuerschuld (§ 3d Satz 2 UStG) ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.3 UStG in der Regel ausgeschlossen; die Entlastung erfolgt durch eine spätere Berichtigung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG), sofern der Nachweis geführt wird. Der Kläger, Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in A, handelte überwiegend mit Mobiltelefonen. Das Finanzamt erließ für die Jahre 2000–2004 Umsatzsteuerbescheide aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung und ging davon aus, dass die GmbH innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt habe und die erklärten steuerfreien Lieferungen an fehlende Abnehmer (missing trader) gingen. Die GmbH hatte gegenüber den Lieferanten ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und nicht nachgewiesen, dass die Erwerbe in Österreich besteuert wurden. Das Finanzamt nahm den Geschäftsführer gemäß § 69 AO als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden in Anspruch. Das Finanzgericht verneinte die Haftung insoweit, als der GmbH ein Vorsteuerabzug zugestanden wurde; das Finanzamt legte Revision ein. • Revisionsgericht zufolge ist die Revision des Finanzamts begründet und das FG-Urteil aufzuheben; die Sache wird zur weiteren Feststellung zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 FGO). • Rechtliche Grundlagen: § 69 AO (Haftung), § 3d UStG (Ort der Besteuerung bei Verwendung fremder USt-IdNr.), § 15 Abs.1 Nr.3 UStG (Vorsteuerabzug) und § 17 UStG (Berichtigung der Bemessungsgrundlage). • Die GmbH hat innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland i.S. von § 1 Abs.1 Nr.5, § 3d Satz 2 UStG getätigt, weil sie gegenüber den Lieferanten ihre deutsche USt-IdNr. verwendete und nicht nachwies, dass in Österreich besteuert wurde. • Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.3 UStG kommt hier nicht in Betracht: Im Regelungszusammenhang mit der Sonderregelung des § 3d Satz 2 UStG (und entsprechend Art.28b der Richtlinie) ist der Vorsteuerabzug einschränkungswürdig; die Entlastung des Unternehmers erfolgt durch eine spätere Verringerung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, wenn der Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat geführt wird. • Der EuGH hat klargestellt, dass die spezielle Regelung zum Ort der Besteuerung und zur Korrektur der Bemessungsgrundlage Vorrang vor einem unmittelbaren Vorsteuerabzug hat; dies gilt entsprechend für nationales Recht und die Auslegung des § 15 UStG. • Das FG hat zudem keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um über die Höhe einer etwaigen Haftung sowie über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers zu entscheiden; deshalb ist Zurückverweisung geboten. Das Revisionsgericht hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück. Die GmbH schuldet Umsatzsteuer für die betreffenden innergemeinschaftlichen Erwerbe, weil sie ihre deutsche USt-IdNr. verwendet und nicht nachgewiesen hat, dass in Österreich besteuert wurde. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.3 UStG ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen; die Entlastung kann nur durch eine spätere Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG erfolgen, wenn der Nachweis geführt wird. Ob und in welcher Höhe der Geschäftsführer nach § 69 AO haftet, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, da hierzu Feststellungen zur Höhe der entstandenen Steuerschuld und zu einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstoß des Geschäftsführers fehlen; das Finanzgericht hat insoweit nachzuprüfen und neue Feststellungen zu treffen.