Urteil
VI R 27/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pauschale Flugzulagen, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nur pauschal abgelten und dauerhaft in das Monatsentgelt eingehen, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
• Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3b EStG ist, dass Zuschläge neben dem Grundlohn gesondert für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden gezahlt und jährlich einzeln abgerechnet werden.
• Wird eine pauschale Zulage regelmäßig und unabhängig von tatsächlichen Einsatzzeiten gezahlt und fließt sie in Sonderzahlungen und Abfindungsbemessungen ein, fehlt die notwendige Trennung von Grundlohn und Zuschlägen.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerfreiheit pauschaler Flugzulage bei fehlender Trennung von Grundlohn und Zuschlägen • Pauschale Flugzulagen, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nur pauschal abgelten und dauerhaft in das Monatsentgelt eingehen, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei. • Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3b EStG ist, dass Zuschläge neben dem Grundlohn gesondert für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden gezahlt und jährlich einzeln abgerechnet werden. • Wird eine pauschale Zulage regelmäßig und unabhängig von tatsächlichen Einsatzzeiten gezahlt und fließt sie in Sonderzahlungen und Abfindungsbemessungen ein, fehlt die notwendige Trennung von Grundlohn und Zuschlägen. Der Kläger, Flugkapitän, war in den Streitjahren bei österreichischen Fluggesellschaften ausschließlich auf Langstreckenflügen tätig. Sein Brutto-Monatsentgelt bestand aus Grundgehalt und einer pauschalen Flugzulage in Höhe von 36,90 % des Grundgehalts. Eine tarifliche Widmung weist die Flugzulage pauschal nach Anteilen für Nacht-, Samstag- und Sonntagsarbeit sowie allgemeine Berufserschwernisse aus. Der Kläger erhielt 2002 Flugzulagen in Höhe von 21.479,86 € und 2005 in Höhe von 27.765,52 €; er machte Teile hiervon (2002: 12.622,35 €; 2005: 16.285,54 €) als steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nach § 3b EStG geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab; der Kläger wendet mit der Revision materielle Rechtsverletzung ein. • Rechtsgrundlage ist § 3b EStG: Steuerfreiheit setzt voraus, dass Zuschläge neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (vgl. § 3b Abs.1). • Grundlohn ist laufender Arbeitslohn im Sinne von § 3b Abs.2 und § 39b EStG; laufende Zulagen sind in Stundenlohn umzurechnen. • Steuerbefreiung erfordert eine klare Trennung zwischen Grundvergütung und Zuschlägen im Arbeitsverhältnis und einen Bezug der Zuschläge zur tatsächlich geleisteten zuschlagsfähigen Arbeitszeit. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, die nicht angegriffen wurden, ergaben, dass die pauschale Flugzulage Teil einer einheitlichen, monatlich gleichbleibenden Vergütung war und unabhängig von Einsatzzeiten gezahlt wurde. • Die Pauschalregelung wird auch bei Urlaubs- und Sonderzahlungen sowie für Abfertigungen berücksichtigt, sodass die Zulage wirtschaftlich dem Grundlohn zuzuordnen ist. • Pauschale Zuschläge sind nur insoweit steuerfrei, wie sie nachträglich mit einer Einzelberechnung der tatsächlich geleisteten zuschlagsfähigen Stunden übereinstimmen; hierfür ist eine jährliche Abrechnung bzw. Aufzeichnung erforderlich. • Im Streitfall fehlte eine derartige jährliche Einzelabrechnung und Nachweisführung; die Zuschläge wurden endgültig und nicht nur als Abschlagszahlungen gewährt, sodass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt sind. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Steuerfreiheit der geltend gemachten Teile der Flugzulage. Die pauschale Flugzulage war Bestandteil des laufenden Grundlohns, weil sie monatlich gleichbleibend gezahlt, in Sonderzahlungen und Abfindungsbemessungen einbezogen und nicht nachträglich anhand tatsächlich geleisteter Nacht- und Sonntagsstunden abgerechnet wurde. Mangels Trennung von Grundlohn und höchstfalls nachträglich zu belegenden Zuschlägen sowie wegen fehlender jährlicher Einzelabrechnung können die behaupteten Beträge nicht nach § 3b EStG steuerfrei gestellt werden. Das Urteil des Finanzgerichts bleibt damit in voller Höhe bestehen; die Einkommensteuerbescheide werden nicht zuungunsten des Finanzamts geändert.