Beschluss
VIII R 51/03
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Auch nach den bis VZ 2003 geltenden Fassungen des § 31 Satz 5 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG war bei Abzug eines doppelten Kinderfreibetrages bzw. der Übertragung des Kinderfreibetrages des anderen Elternteils (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) das Kindergeld in voller Höhe hinzuzurechnen . 2. NV: Das BVerfG hat inzwischen auch entschieden, dass die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums vereinbar ist .
Entscheidungsgründe
1. NV: Auch nach den bis VZ 2003 geltenden Fassungen des § 31 Satz 5 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG war bei Abzug eines doppelten Kinderfreibetrages bzw. der Übertragung des Kinderfreibetrages des anderen Elternteils (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) das Kindergeld in voller Höhe hinzuzurechnen . 2. NV: Das BVerfG hat inzwischen auch entschieden, dass die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums vereinbar ist . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die von der Klägerin vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Die Zulassung der Revision scheitert schon daran, dass die zu klärende Rechtsfrage der Auslegung des § 31 Satz 5 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen ausgelaufenes Recht betrifft und die Klägerin einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht substantiiert dargelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich, soweit die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141). Ab Veranlagungszeitraum 2004 hat der Gesetzgeber in § 31 Satz 4 2. Halbsatz EStG nunmehr eindeutig geregelt, dass bei nicht zusammenveranlagten Eltern der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrages angesetzt wird. Im Übrigen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des BFH zu den in den Streitjahren geltenden Fassungen im Rahmen der sog. Günstigerprüfung bei Übertragung des halben Kinderfreibetrages wegen einer Unterhaltspflichtverletzung des barunterhaltspflichtigen Elternteils auch das volle Kindergeld hinzuzurechnen war (BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 88/98, BFHE 205, 465, BStBl II 2005, 594). Der BFH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es zu einer mit dem Zweck des Familienleistungsausgleichs unvereinbaren Mehrfachbegünstigung käme, wenn bei der Vergleichsrechnung dem vollen Kinderfreibetrag nur das hälftige Kindergeld gegenübergestellt würde. Denn in diesem Fall wäre nicht nur ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer freigestellt, sondern die Klägerin könnte darüber hinaus das hälftige Kindergeld anrechnungsfrei vereinnahmen. Das Existenzminimum eines Kindes, für dessen Unterhalt ein Elternteil alleine aufkomme, dürfe nicht höher angesetzt werden, als dasjenige eines Kindes, dessen Unterhalt von zusammenveranlagten Eltern getragen werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. September 2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556). Außerdem hat das BVerfG, auf dessen bisher anhängiges Verfahren 2 BvL 3/05 die Klägerin Bezug genommen hat, inzwischen entschieden, dass die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums vereinbar ist (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 2009 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken