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Beschluss

V B 78/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist unbegründet, wenn die Begründung nicht darlegt, warum ein Verwertungsverbot besteht. • Bei Rügen wegen Verwertungsverboten muss die Beschwerde konkret begründen, inwiefern ein Verwertungsverbot auf späteres Geständnis durchschlägt. • Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu stellen; das Finanzgericht muss ihn nicht laden (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO). • Generelle Behauptungen unzureichender Sachaufklärung und fehlerhafter Rechtsausführungen genügen den Darlegungsanforderungen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulängliche Beschwerdebegründung bei behauptetem Verwertungsverbot und Auslandzeugnis • Die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist unbegründet, wenn die Begründung nicht darlegt, warum ein Verwertungsverbot besteht. • Bei Rügen wegen Verwertungsverboten muss die Beschwerde konkret begründen, inwiefern ein Verwertungsverbot auf späteres Geständnis durchschlägt. • Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu stellen; das Finanzgericht muss ihn nicht laden (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO). • Generelle Behauptungen unzureichender Sachaufklärung und fehlerhafter Rechtsausführungen genügen den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger rügte Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen ein Urteil des Finanzgerichts. Er macht geltend, das FG habe sich auf die Vernehmung des im Ausland ansässigen Zeugen S gestützt, dessen Aussage auf Beweismitteln aus einer in Frankreich durchgeführten Telefonüberwachung beruhe, und S habe sein Geständnis später widerrufen. Der Kläger behauptete, die Telefonüberwachung führe zu einem Verwertungsverbot, und bemängelte darüber hinaus unzureichende Sachaufklärung durch das FG. Das FG hatte das Urteil teilweise auf die Aussage von S und auf dessen bei Widerruf gemachten Angaben gestützt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit Rügen zur Sachaufklärung und Rechtsanwendung. • Die Beschwerdebegründung muss nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen; bei behaupteten Verwertungsverboten sind die Gründe hierfür darzulegen. • Der Vortrag des Klägers, die Beweise stünden in Frankreich und beruhten auf einer Telefonüberwachung, reicht nicht aus, um ein Verwertungsverbot zu belegen. Nach der Rechtsprechung kommt einem Beweisverwertungsverbot nicht ohne Weiteres Fernwirkung zu; es wäre darzulegen, weshalb das Verwertungsverbot auf spätere Geständnisse durchschlägt. • Das FG hat sein Urteil nicht allein auf das später widerrufene Geständnis des S gestützt, sondern auch auf die Angaben, die S beim Widerruf machte; ein genereller Verweis auf die Telefonüberwachung genügt nicht. • Zur Rüge unzureichender Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von S: Ein im Ausland ansässiger Zeuge war nach dem Vortrag des Klägers nicht vom FG zu laden, sondern vom Beteiligten in der Verhandlung zu stellen (§ 76 Abs. 1 S.4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO); damit fehlte ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG. • Weitere pauschale Angaben, dass das FG Personen hätte laden können oder die Sachaufklärung unterblieben sei, erfüllen nicht die Darlegungserfordernisse; es fehlen konkrete Angaben zu ermittlungsbedürftigen Tatsachen, angebotenen Beweismitteln, Fundstellen und dem zu erwartenden Beweisergebnis. • Rügen materieller Mängel der Beweiswürdigung und allgemeine Hinweise auf falsche Rechtsausführungen sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen; sie genügen den Darlegungserfordernissen nicht. Die Beschwerde des Klägers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO blieb ohne Erfolg. Die Begründung der Beschwerde ist unzureichend, weil sie nicht konkret darlegt, warum ein Verwertungsverbot der in Frankreich behaupteten Telefonüberwachung auf spätere Geständnisse durchschlagen würde. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung rügt, ist dies unbegründet, weil der Zeuge S im Ausland ansässig war und vom Kläger in der Verhandlung zu stellen gewesen wäre; das FG hatte daher keine Verpflichtung zur Ladung. Pauschale Beanstandungen zur unterbliebenen Sachaufklärung und zur Rechtsanwendung erfüllen die erforderlichen Darlegungspflichten nicht. Damit fehlt es an tragfähigen Rügen, die eine Revision zuzulassen oder das FG-Urteil zu beseitigen.