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Beschluss

XI B 33/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt ist. • Die Einspruchsfrist beginnt trotz fehlerhafter Umsetzung von Art.13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie mit Bekanntgabe des Steuerbescheids; Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren. • Es besteht unionsrechtlich grundsätzlich keine Verpflichtung, eine aufgrund fehlerhafter Umsetzung von Art.13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie beruhende Verwaltungsentscheidung nach Fristablauf oder nach Bestandskraft zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
Einspruchsfrist und Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen trotz fehlerhafter Richtlinienumsetzung • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt ist. • Die Einspruchsfrist beginnt trotz fehlerhafter Umsetzung von Art.13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie mit Bekanntgabe des Steuerbescheids; Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren. • Es besteht unionsrechtlich grundsätzlich keine Verpflichtung, eine aufgrund fehlerhafter Umsetzung von Art.13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie beruhende Verwaltungsentscheidung nach Fristablauf oder nach Bestandskraft zurückzunehmen. Der Kläger erhob Beschwerde gegen ein steuerliches Vorgehen mit der Begründung, die Umsetzung von Art.13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie 77/388/EWG sei national fehlerhaft erfolgt. Er verlangte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und rügte unter anderem Fristfragen sowie die aus seiner Sicht gebotene Rücknahme einer Verwaltungsentscheidung. Der BFH prüfte, ob die Beschwerdebegründung die abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage ausreichend darlegt und ob die Sache offen ist oder bereits durch Rechtsprechung entschieden wurde. Der Senat bezog sich auf ein vorheriges BFH-Urteil vom 16.9.2010, das die aufgeworfenen Rechtsfragen behandelt hat. Entscheidend war, ob die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt und ob unionsrechtliche Vorgaben eine Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen erfordern. • Zulassungsvoraussetzungen: Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerde eine abstrakt klärungsbedürftige und in der Revision klärbare Rechtsfrage konkret und substantiiert darlegen (§ 116 Abs.3 FGO). • Vorliegend hat der BFH ausgeführt, dass selbst bei Annahme genügender Begründung die Rechtsfrage bereits durch BFH-Urteil vom 16.9.2010 (V R 57/09) geklärt sei; daher fehlt der Grund für eine Zulassung. • Fristbeginn/Einspruch: Der BFH stellt fest, dass die Einspruchsfrist trotz fehlerhafter Umsetzung von Art.13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt; eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist nach § 110 AO war nicht zu gewähren. • Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen: Unionsrechtlich besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine auf fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie beruhende Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese nach Ablauf angemessener Fristen bestandskräftig geworden oder durch rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde. • Bundesverfassungsgericht: Der vom Kläger angeführte Beschluss des BVerfG 2 BvR 1321/07 ändert an dieser Rechtslage nichts; die BFH-Rechtsprechung ist zu diesem Punkt maßgeblich. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der BFH hat die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt; die Einspruchsfrist beginnt mit Bekanntgabe des Steuerbescheids, sodass keine Wiedereinsetzung zu gewähren war. Zudem besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, eine nach Fristablauf oder nach Bestandskraft bestätigte Verwaltungsentscheidung allein wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung zurückzunehmen. Der Kläger verliert, weil die Rechtslage durch frühere BFH-Entscheidung bestimmt ist und seine Rügen daher nicht zur Revision führen.