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Beschluss

III R 50/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers ‑‑spätestens am 28. Februar des Folgejahres‑‑ kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte ‑‑hier: Eintragung von Kindern zwecks Minderung der Zuschlagsteuern‑‑ gerichtete Klage entfällt. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht.
Entscheidungsgründe
NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers ‑‑spätestens am 28. Februar des Folgejahres‑‑ kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte ‑‑hier: Eintragung von Kindern zwecks Minderung der Zuschlagsteuern‑‑ gerichtete Klage entfällt. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht. II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Der Kläger hatte beim FG lediglich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2009 beantragt, und nur darüber hat das FG auch entschieden. Soweit er im Revisionsverfahren nunmehr auch die Eintragung eines Freibetrages für November und Dezember 2008 sowie ab 2010 begehrt, ist seine Revision daher unzulässig, weil es an einer formellen Beschwer durch das FG-Urteil fehlt. 2. Die Revision ist auch hinsichtlich der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2009 wegen Zeitablaufs unzulässig. a) Auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Gemeinde die Kinderfreibeträge für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG einzutragen. Soweit dem Arbeitnehmer darüber hinaus nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG Kinderfreibeträge für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können die Eintragungen auf Antrag vom Finanzamt geändert werden (§ 39 Abs. 3a EStG); dabei handelt es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 der Abgabenordnung). Die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte hat seit 1996 keine Bedeutung mehr für den Lohnsteuerabzug, sondern nur noch für die Bemessung der Zuschlagsteuern wie z.B. den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes). b) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers ‑‑nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)‑‑ abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug ‑‑auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern‑‑ abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944). c) Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage entfällt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340). d) Die Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 war im Übrigen verfassungsgemäß, wie der Senat mit dem den Kindergeldanspruch des Klägers betreffenden Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523) entschieden hat, so dass die Revision bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken