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Urteil

VII R 11/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergütungsanspruch nach §53 Abs.1 Nr.3 MinöStV setzt neben Mahnung und gerichtlicher Verfolgung auch rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle voraus. • Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist Teil der erforderlichen gerichtlichen Verfolgung und muss spätestens bis zum Prüfungstermin erfolgen, damit der Gläubiger nicht das Risiko einer abschlagsweisen Verteilung trägt. • Erfolgreiche Vollstreckungsversuche entbinden den Gläubiger nicht von der Pflicht, bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weitere zumutbare Nachforschungen (z.B. Einsicht Handelsregister) vorzunehmen. • Eine verspätete Anmeldung kann nicht allein deshalb unbeachtlich bleiben, weil nachträglich eine Gleichstellung nach §192 InsO möglich erscheinen mag; der Gläubiger trägt das Risiko eines etwaigen Masseverlusts.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung zur Insolvenztabelle für Mineralölsteuervergütung • Vergütungsanspruch nach §53 Abs.1 Nr.3 MinöStV setzt neben Mahnung und gerichtlicher Verfolgung auch rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle voraus. • Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist Teil der erforderlichen gerichtlichen Verfolgung und muss spätestens bis zum Prüfungstermin erfolgen, damit der Gläubiger nicht das Risiko einer abschlagsweisen Verteilung trägt. • Erfolgreiche Vollstreckungsversuche entbinden den Gläubiger nicht von der Pflicht, bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weitere zumutbare Nachforschungen (z.B. Einsicht Handelsregister) vorzunehmen. • Eine verspätete Anmeldung kann nicht allein deshalb unbeachtlich bleiben, weil nachträglich eine Gleichstellung nach §192 InsO möglich erscheinen mag; der Gläubiger trägt das Risiko eines etwaigen Masseverlusts. Die Klägerin, ein Mineralölhändler, lieferte im Juni bis August 2001 Dieselkraftstoff an eine GmbH, die nicht zahlte. Nach Mahnungen und gerichtlichen Schritten blieb die Zwangsvollstreckung erfolglos; die GmbH verlegte den Sitz und später wurde über ihr Vermögen Insolvenz eröffnet (4.11.2004). Das Hauptzollamt verweigerte die Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht hinreichend verfolgt. Die Klägerin meldete ihre Forderungen erst verspätet zur Insolvenztabelle (1.9.2005) und focht die Ablehnung der Vergütung an. Das Finanzgericht wies die Klage ab; das Hauptproblem war die versäumte rechtzeitige Anmeldung zur Insolvenztabelle und ungenügende Nachforschungen nach den erfolglosen Vollstreckungsversuchen. • Rechtsgrundlage ist §53 Abs.1 Nr.3 MinöStV in Verbindung mit insolvenzrechtlichen Regelungen (§28, §29, §187 InsO). • Vergütungsanspruch setzt kumulativ voraus: Vereinbarter Eigentumsvorbehalt, laufende Überwachung, rechtzeitige Mahnung mit Fristsetzung und gerichtliche Verfolgung; bei Insolvenzeröffnung gehört hierzu die Anmeldung zur Insolvenztabelle. • Gerichtliche Verfolgung umfasst Maßnahmen nach ZPO (z.B. Klage, Mahnbescheid) und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Anmeldung zur Tabelle, damit Gläubiger an Masseverteilungen teilnehmen können. • Anmeldung zur Insolvenztabelle muss rechtzeitig erfolgen; sie ist so vorzunehmen, dass ein sorgfältiger Kaufmann ohne vermeidbares Risiko einer Realisierungsverschlechterung handelt. • Verspätete Anmeldung birgt das Risiko einer Abschlagsverteilung oder eines Masseverlusts; die Möglichkeit späterer Gleichstellung nach §192 InsO beseitigt dieses Risiko nicht. • Bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen muss der Gläubiger zumutbare Nachforschungen anstellen (etwa Einsicht ins Handels- oder Melderegister); das Nichthandeln ist mangelnde kaufmännische Sorgfalt. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Herbst 2003 nicht weiter nachgeforscht und verpasste die Fristen; erst auf Hinweis des HZA meldete sie verspätet, daher entfällt der Vergütungsanspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Vergütungsanspruch nach §53 Abs.1 Nr.3 MinöStV besteht nicht, weil die Klägerin ihre Forderungen nicht rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet und erforderliche Nachforschungen unterlassen hat. Die gerichtliche Verfolgung umfasst bei Insolvenzeröffnung die Anmeldung zur Tabelle und diese Pflicht ist von einem sorgfältigen Kaufmann zu beachten. Die verspätige Anmeldung führte dazu, dass das Risiko einer Abschlagsverteilung und eines damit verbundenen Forderungsausfalls zu Lasten der Klägerin ging. Damit besteht kein Anspruch auf Erstattung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer für die streitigen Lieferungen.