Urteil
I R 37/10
BFH, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Ein Haftungsbescheid gegen im Ausland ansässigen Adressaten kann wirksam durch öffentliche Zustellung nach § 15 Abs.1 Buchst. c VwZG a.F. bekanntgegeben werden, wenn Amtshilfe in Fiskalsachen im Ausland ausgeschlossen ist.
• Die formlose Mitteilung über öffentliche Zustellung nach § 15 Abs.5 Satz 2 VwZG a.F. ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bekanntgabe; ihr Unterlassen berührt nicht die Rechtsfolge der Bekanntgabefiktion.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist zu gewähren, wenn der Adressat ohne Verschulden an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war; insbesondere kann das Unterlassen einer gebotenen formlosen Mitteilung durch die Behörde als höherer Gewalt i.S. des § 110 AO gelten, wenn dadurch die rechtzeitige Rechtswahrnehmung nach den Umständen unzumutbar erschwert wurde.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit öffentlicher Zustellung und Wiedereinsetzung bei unterlassener formeller Mitteilung • Ein Haftungsbescheid gegen im Ausland ansässigen Adressaten kann wirksam durch öffentliche Zustellung nach § 15 Abs.1 Buchst. c VwZG a.F. bekanntgegeben werden, wenn Amtshilfe in Fiskalsachen im Ausland ausgeschlossen ist. • Die formlose Mitteilung über öffentliche Zustellung nach § 15 Abs.5 Satz 2 VwZG a.F. ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bekanntgabe; ihr Unterlassen berührt nicht die Rechtsfolge der Bekanntgabefiktion. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist zu gewähren, wenn der Adressat ohne Verschulden an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war; insbesondere kann das Unterlassen einer gebotenen formlosen Mitteilung durch die Behörde als höherer Gewalt i.S. des § 110 AO gelten, wenn dadurch die rechtzeitige Rechtswahrnehmung nach den Umständen unzumutbar erschwert wurde. Der Kläger, in der Schweiz wohnhafter Rechtsanwalt und Vorstand einer luxemburgischen S.A., erhielt 2003 Steuerbescheide gegen die S.A.; das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid gegen den Kläger (öffentliche Zustellung 6.4.2004). Das FA hatte zuvor mit einfachem Brief vom 29.1.2004 die Ankündigung des Haftungsbescheids und Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten versandt, deren Zugang der Kläger bestritt. Der Kläger legte erst am 31.3.2009 Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein; dieser wurde als unzulässig verworfen, das FG bestätigte dies. Der Kläger rügte materielle Rechtsverstöße und beantragte Aufhebung des Urteils sowie Wiedereinsetzung. Streitpunkte betrafen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nach § 15 VwZG a.F., die Bedeutung der unterlassenen formlosen Mitteilung und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 110 AO. • Der Haftungsbescheid wurde wirksam bekanntgegeben: Bei Auslandssachverhalten kann nach § 15 Abs.1 Buchst. c VwZG a.F. öffentliche Zustellung erfolgen, wenn Zustellung im Ausland unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht; ein Haftungsanspruch wegen Steuerschulden fällt in diesen Bereich, sodass schweizerische Zustellungshilfe ausgeschlossen ist. • Die Behörde durfte zuvor mit einfachem Brief nach § 123 Satz 1 AO zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten auffordern; das Unterbleiben der formlosen Mitteilung nach § 15 Abs.5 Satz 2 VwZG a.F. macht die öffentliche Zustellung indessen nicht unwirksam, weil die Wirksamkeit allein von den Abs.2 und 3 abhängt. • Die formlose Mitteilung ist zwar geboten, um dem Adressaten effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen; ihr Unterlassen kann aber als Pflichtverletzung der Behörde bewertet werden, ohne die Bekanntgabefiktion zu beseitigen. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO war zu gewähren: Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Zahlungsaufforderung Einspruch eingelegt und glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden die Einspruchsfrist nicht einhalten konnte, weil er die Ankündigung und den Haftungsbescheid nicht erhalten hatte. • Die Einordnung des Unterlassens der formlosen Mitteilung als Umstand, der dem Kläger die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechte unzumutbar erschwerte, rechtfertigt die Annahme höherer Gewalt bzw. eine dem Bereich höherer Gewalt vergleichbare Amtspflichtverletzung der Behörde, so dass die Jahresfrist des § 110 Abs.3 AO nicht entgegenstand. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Zwar war die öffentliche Zustellung des Haftungsbescheids wirksam, doch hat das Finanzamt die gebotene formlose Mitteilung unterlassen; dieses Verhalten rechtfertigt zugunsten des im Ausland wohnhaften Klägers die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Folglich ist der Einspruch des Klägers vom 31. März 2009 nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern vom Finanzamt in der Sache zu bescheiden. Das Verfahren wird insoweit an die Vorinstanz bzw. das Finanzamt zurückverwiesen zur materiellen Entscheidung über den Einspruch.