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Urteil

V R 65/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistung der Pensionspferdehaltung kann eine einheitliche sonstige Leistung sein. • Die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG greift nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen, die typischerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. • Die Nutzung eingestellter Reitpferde zu Freizeitzwecken schließt die Anwendung des § 24 UStG aus, unabhängig davon, ob Futter vom Betrieb selbst stammt.
Entscheidungsgründe
Pensionspferdehaltung für Reitsportpferde: keine Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG • Leistung der Pensionspferdehaltung kann eine einheitliche sonstige Leistung sein. • Die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG greift nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen, die typischerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. • Die Nutzung eingestellter Reitpferde zu Freizeitzwecken schließt die Anwendung des § 24 UStG aus, unabhängig davon, ob Futter vom Betrieb selbst stammt. Die Klägerin betrieb 2005 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung, eigener Haferproduktion und verpachteten Flächen. Sie hielt 15 eigene Pferde und betreute zusätzlich etwa 15 Pensionspferde gegen Pauschalvergütung für Grundversorgung; Sonderkosten waren gesondert zu zahlen. Schriftliche Verträge mit Einstellern bestanden nicht. Die Einsteller nutzten die Reithalle und Außenanlagen ohne gesonderte Zahlung; die Klägerin nutzte die eingestellten Tiere nicht. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz fest; das Finanzgericht hatte zugunsten der Klägerin § 24 UStG angewendet. Der BFH prüfte, ob die Leistungen der Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des § 24 UStG und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzusehen sind. • § 24 Abs.1 Satz1 Nr.3 UStG ermöglicht Pauschalbesteuerung für Umsätze im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; § 24 Abs.2 definiert einschlägige Betriebe und Nebenbetriebe. • Art.25 der Richtlinie 77/388/EWG und Anhang B bestimmen, dass nur solche Dienstleistungen pauschal erfasst werden, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, z.B. Hüten, Zucht und Mästen von Vieh. • EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sind eng auszulegen; Begriffe sind autonom auszulegen und die Sonderregelung ist nur insoweit anzuwenden, wie ihr Ziel erreicht wird. • Die vom BFH angenommene Einheitlichkeit der Pensionsleistung ändert nichts daran, dass die eingestellten Pferde ausschließlich Reitsportzwecken dienten und die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin darauf gerichtet waren, den Einstellern die Ausübung des Reitsports zu ermöglichen. • Die Nutzung der Reithalle und Außenanlagen durch die Einsteller bestätigt die freizeitorientierte Zweckbestimmung der Leistung; die Herkunft des Futters (Eigenanbau) ist für die Anwendung des § 24 UStG ohne Bedeutung. • Nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung sind Leistungen, die Freizeiterlebnisse verschaffen oder keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht von Art.25/§24 erfasst; daher kommt die Pauschalregelung nicht in Betracht. • Auch ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.3 UStG kommt nicht in Betracht. Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin durfte die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung nicht nach § 24 UStG pauschal versteuern, weil es sich um Reitsportpferde handelte und die erbrachten Leistungen vorrangig der Ermöglichung von Freizeit- und Reitsportzwecken dienten. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung durch die Einsteller; die Verwendung eigens angebauten Futters ändert daran nichts. Die Pauschalregelung des § 24 UStG ist eng auszulegen und soll nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen erfassen, die typischerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen; dies ist hier nicht der Fall. Dadurch unterliegen die Umsätze der Klägerin der regulären umsatzsteuerlichen Behandlung und nicht der pauschalen Besteuerung.