Urteil
VI R 63/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird dem Wohnsitzfinanzamt nachträglich bekannt, dass der auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu niedrig war, ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig.
• Kenntnisse anderer Dienststellen (z. B. ZALST, OFD) sind der zuständigen Veranlagungsdienststelle grundsätzlich nur dann zuzurechnen, wenn diese organisationsmäßig zur Fallbearbeitung berufen sind oder Informationen fallbezogen über das interne elektronische System der Veranlagtenstelle abrufbar waren.
• Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) bindet nicht ohne Weiteres das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers, wenn die betroffene Tochtergesellschaft die Auskunft nicht selbst erbeten oder erhalten hat.
• § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG und der Grundsatz von Treu und Glauben verhindern die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, wenn beim Arbeitnehmer weder negative Einnahmen noch ein tatsächlicher Abfluss von Gütern vorgelegen hat und keine schützenswerten Vertrauensdispositionen entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Änderung der Veranlagung wegen nachträglich bekannter fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung • Wird dem Wohnsitzfinanzamt nachträglich bekannt, dass der auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu niedrig war, ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig. • Kenntnisse anderer Dienststellen (z. B. ZALST, OFD) sind der zuständigen Veranlagungsdienststelle grundsätzlich nur dann zuzurechnen, wenn diese organisationsmäßig zur Fallbearbeitung berufen sind oder Informationen fallbezogen über das interne elektronische System der Veranlagtenstelle abrufbar waren. • Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) bindet nicht ohne Weiteres das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers, wenn die betroffene Tochtergesellschaft die Auskunft nicht selbst erbeten oder erhalten hat. • § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG und der Grundsatz von Treu und Glauben verhindern die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, wenn beim Arbeitnehmer weder negative Einnahmen noch ein tatsächlicher Abfluss von Gütern vorgelegen hat und keine schützenswerten Vertrauensdispositionen entstanden sind. Der Kläger war Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft (B‑GmbH) einer ausgegliederten Unternehmensgruppe. Die Muttergesellschaft hatte in früheren Jahren Nachteilsausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse geleistet; diese Zahlungen waren von der A‑GmbH zunächst als geldwerter Vorteil lohnversteuert worden. Nach höchstrichterlicher Klärung beantragte die A‑GmbH eine Korrektur im Lohnsteuerverfahren; das Betriebsstättenfinanzamt erteilte eine entsprechende Anrufungsauskunft. Im September 2006 minderte die B‑GmbH in der Lohnabrechnung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Betrag der zuvor zu Unrecht versteuerten Zahlungen. Das Wohnsitzfinanzamt erfuhr Ende 2008 durch eine Mitteilung der zentralen Außenprüfungsstelle von der Minderung und änderte den Einkommensteuerbescheid 2006 zugunsten einer Steuererhöhung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Kläger rügten, die Änderung sei unzulässig, weil die Anrufungsauskunft, mögliche Kenntnisse der OFD/ZALST oder der Grundsatz von Treu und Glauben eine Nachforderung verhinderten. • Rechtliche Grundlage für die Änderung ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Steuerbescheide sind zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. • Die Abweichung des in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohns von den tatsächlich zugeflossenen Einnahmen ist eine nach § 173 AO relevante Tatsache. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis ist die abschließende Zeichnung der veranlagenden Dienststelle; die für die Einkommensteuer der Kläger zuständige Dienststelle hatte bei der Erstveranlagung keine positive Kenntnis von der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung. • Kenntnisse anderer Dienststellen (ZALST, OFD) stehen einer Kenntniszurechnung nur dann gleich, wenn die Informationen der zuständigen Veranlagungsdienststelle fallbezogen zugänglich waren oder diese Dienststellen selbst zur Fallbearbeitung berufen sind; das war hier nicht der Fall. • Die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung war rechtserheblich: Hätte das Finanzamt die Tatsache gekannt, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine höhere Steuer festgesetzt worden, weil die Verrechnung mit negativen Einnahmen rechtswidrig war. • Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft bindet nicht die Veranlagung des Arbeitnehmers, sofern die jeweilige Arbeitgebergesellschaft die Auskunft nicht selbst erhalten hat; hier war die B‑GmbH nicht Empfängerin der Auskunft. • § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG schließt die Änderung nicht aus, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anknüpfung an eine Inanspruchnahme im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht gegeben waren. • Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung nicht entgegen: Es fehlen schützenswerte Vertrauensdispositionen der Kläger und ein vom Finanzamt gesetzteter Vertrauenstatbestand. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts wird bestätigt. Das Wohnsitzfinanzamt durfte den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, weil ihm die fehlerhafte Eintragung des Bruttoarbeitslohns erst nach der Erstveranlagung bekannt wurde und diese Tatsache rechtserheblich war. Kenntnisse der ZALST oder der OFD konnten der veranlagenden Dienststelle nicht zugerechnet werden, da keine fallbezogenen Informationen für die zuständige Dienststelle abrufbar waren und die OFD nicht zur unmittelbaren Fallbearbeitung berufen ist. Weder die erteilte Anrufungsauskunft der Muttergesellschaft noch § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben hinderten die Korrektur; es lagen weder negative Einnahmen noch schützenswerte Vertrauensdispositionen der Kläger vor. Ergebnis: Die Steuererhöhung bleibt bestehen, weil die vorgenommenen Verrechnungen der Arbeitgeberin rechtswidrig waren und eine Änderung der Veranlagung zur höheren Besteuerung gerechtfertigt ist.