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Urteil

X R 13/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abzug von Aufwendungen nach § 10f EStG ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. • Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte ist grundsätzlich nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzurechnen. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nutzung durch ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind oder zur Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung erfolgt. • Der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 10f EStG ist mit der hierzu entwickelten Rechtsprechung zu § 10e EStG einheitlich auszulegen; Regelungen anderer Gesetze (z. B. EigZulG) begründen keine Ausdehnung und auch keine Rechtsfortbildung.
Entscheidungsgründe
Unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Tochter begründet keine Eigennutzung i.S. des § 10f EStG • Der Abzug von Aufwendungen nach § 10f EStG ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. • Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte ist grundsätzlich nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzurechnen. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nutzung durch ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind oder zur Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung erfolgt. • Der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 10f EStG ist mit der hierzu entwickelten Rechtsprechung zu § 10e EStG einheitlich auszulegen; Regelungen anderer Gesetze (z. B. EigZulG) begründen keine Ausdehnung und auch keine Rechtsfortbildung. Ehegatten waren 2004 zusammen veranlagt. Die Klägerin erwarb 2004 eine Eigentumswohnung und überließ sie nach Fertigstellung unentgeltlich ihrer Tochter. Die Tochter war im Streitjahr nicht als Kind nach § 32 EStG zu berücksichtigen und es bestand keine Unterhaltsverpflichtung. Das Objekt war Baudenkmal; für Instandsetzungsmaßnahmen wurden Aufwendungen festgestellt, von denen ein Teil als begünstigungsfähige Maßnahmen nach § 10f EStG angesehen wurde. Die Kläger beantragten die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 und den Abzug der gemäß § 10f EStG zulässigen Beträge als Sonderausgaben; das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung sei steuerschädlich. Das FG wies die Klage ab; die Kläger rügten in der Revision, die unentgeltliche Überlassung an Angehörige sei als Eigennutzung zu werten. • Rechtsgrundlage ist § 10f EStG: Abzug von Aufwendungen nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (Abs.1 S.1–2, Abs.1 S.4, Abs.5). • Der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist gesetzlich nicht definiert; maßgeblich ist die BFH-Rechtsprechung zu § 10e EStG, wonach Eigennutzung regelmäßig vorliegt, wenn der Eigentümer allein oder mit Familienangehörigen bzw. in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt. • Nach dieser Rechtsprechung führt die unentgeltliche Überlassung ganzer Wohnungen im Regelfall nicht zur Eigennutzung des Eigentümers; eine Ausnahme ist anerkannt, wenn die Wohnung einem einkommensteuerlich relevanten Kind überlassen wird, weil dies der Erfüllung unterhaltsrechtlicher Pflichten dient. • Die Klägerin konnte die Nutzung der Tochter nicht zugerechnet werden, weil die Tochter im Streitjahr nicht als Kind i.S. des § 32 EStG berücksichtigt wurde und keine Unterhaltsverpflichtung bestand; daher fehlte die Voraussetzung der Eigennutzung. • Argumente der Kläger, § 4 Satz 2 EigZulG oder neuere Legaldefinitionen heranzuziehen, greifen nicht: § 4 EigZulG ist keine allgemeine Legaldefinition für § 10f EStG, und der Gesetzgeber hat § 10f EStG im Rahmen der EigZulG-Gesetzgebung bewusst nicht angepasst. • Eine Ausdehnung des Begriffs durch Rechtsfortbildung scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; damit ist die sachliche Reichweite des § 10f EStG durch Auslegung abschließend bestimmt. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht den Abzug der nach § 10f EStG geltend gemachten Beträge verweigert, weil die Klägerin die Wohnung im Streitjahr nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an die Tochter begründet keine dem Eigentümer zuzurechnende Eigennutzung, zumal die Tochter nicht einkommensteuerlich als Kind galt und keine Unterhaltsverpflichtung vorlag. Eine Heranziehung der Regelung des EigZulG oder eine Rechtsfortbildung zur Ausdehnung des Begriffs der Eigennutzung wäre nicht gerechtfertigt. Daher bleibt der Einkommensteuerbescheid in der angefochtenen Weise bestehen.