Beschluss
X S 7/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Ein PKH-Antrag ist abzulehnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch im Rahmen einer Beweisaufnahme ein Eingang dieses Antrags innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht feststellbar ist.
Entscheidungsgründe
NV: Ein PKH-Antrag ist abzulehnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch im Rahmen einer Beweisaufnahme ein Eingang dieses Antrags innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht feststellbar ist. II. Der Antrag wird abgelehnt. 1. Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang besteht (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R679). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. b) Wird ‑‑wie hier‑‑ vom Antragsteller selbst PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel beantragt, dann muss er nach der ständigen Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Hierzu gehört u.a., dass ein fristgerechter PKH-Antrag gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582). c) Im Streitfall endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision und damit auch die PKH-Antragsfrist mit Ablauf des 1. April 2010. Der PKH-Antrag des Antragstellers hat jedoch den BFH erst am Folgetag erreicht. aa) Dies folgt zwar nicht bereits zwingend daraus, dass das digitale Faxempfangsgerät des BFH dieses Eingangsdatum festgehalten hat und der Antragsteller als Rechtsmittelführer die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich des behaupteten rechtzeitigen Fristeingangs trägt (zu Letzterem vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2003 VIII B 3/03, BFH/NV 2003, 1441). Kommt nämlich eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, dann liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens PKH zu verweigern (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 2003 1 BvR 1998/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2976). bb) Im Streitfall besteht jedoch eine große Wahrscheinlichkeit, dass auch im Rahmen einer Beweisaufnahme ein rechtzeitiger Eingang des PKH-Antrags nicht feststellbar ist. Nach dem FAX-Protokoll des BFH ist der PKH-Antrag nebst den diesem beigefügten Anlagen am 2. April 2010 00:11 Uhr beim BFH eingegangen. Da der Übersendevorgang ausweislich des vom Faxgerät des Antragstellers gefertigten Ausdrucks knapp sieben Minuten gedauert hat, ist davon auszugehen, dass mit der Fax-Übersendung am 2. April 2010 und damit nach Fristablauf begonnen worden ist. Störungen des Faxempfangsgeräts des BFH wurden nicht festgestellt. Angesichts der Vielzahl der zur Fristwahrung dienenden Schriftsätze, die dem BFH täglich mittels Telefax übermittelt werden, hätte zudem ein Fehler hinsichtlich der Zeiterfassungsfunktion des Gerätes des BFH auffallen müssen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, Gangabweichungen seines Faxgeräts habe er trotz Kontrollen nicht festgestellt, macht die Annahme, der PKH-Antrag sei dem BFH rechtzeitig zugeleitet worden, nicht wahrscheinlich. Einen Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hat der Antragsteller nicht gestellt. Auf diese Vorschrift war der Antragsteller in dem ihm zugeleiteten Schreiben des Senatsvorsitzenden des beschließenden Senats hingewiesen worden. 3. Da der PKH-Antrag keinen Erfolg hat, geht der Antrag, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizuordnen, ins Leere. 4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken