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Beschluss

III S 44/09 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Revision ist zu versagen, wenn das Revisionsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß und die Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht dadurch zu durchbrechen, dass der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt wurde. • Kindergeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie; die Regelung steht in Einklang mit Art. 8 EMRK und dem Grundgesetz, soweit Leistungsbezieher typischerweise Sozialleistungen erhalten, die nach Anzahl der Kinder bemessen sind.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht in Kindergeldsache • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Revision ist zu versagen, wenn das Revisionsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß und die Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht dadurch zu durchbrechen, dass der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt wurde. • Kindergeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie; die Regelung steht in Einklang mit Art. 8 EMRK und dem Grundgesetz, soweit Leistungsbezieher typischerweise Sozialleistungen erhalten, die nach Anzahl der Kinder bemessen sind. Die Klägerin, aus Äthiopien stammend, lebt seit 2003 in Deutschland; seit November 2007 besitzt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Sie erhielt zwischenzeitlich verschiedene Sozialleistungen; ein amtsärztliches Gutachten stellte dauerhafte Erwerbsunfähigkeit fest. Die Familienkasse lehnte ihren Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 7. Januar 2008 ab, da die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision zu. Die Klägerin beantragte beim BFH Prozesskostenhilfe zur Führung der Revision und rügte, § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG verstoße gegen Verfassungs- und Menschenrechtsgebote, weil bei humanitär erteilten Aufenthaltstiteln nicht stets Erwerbstätigkeit möglich sei und Behinderte nach Art. 3 GG nicht benachteiligt werden dürften. • Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für PKH: § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO; PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. • Zulassungsgrund der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet keine Erfolgsaussicht; er zeigt lediglich ein allgemeinrechtliches Klärungsinteresse auf. • Sachliche Prüfung der Erfolgsaussicht: Nach den bindenden Feststellungen des FG hatte die Klägerin im Streitzeitraum nicht den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel; die seit November 2007 vorhandene Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG begründet nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind (dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt und berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug laufender Geldleistungen nach SGB III oder Elternzeit), die hier nicht vorlagen. • Verfassungs- und menschenrechtliche Einwände greifen nicht durch: Der Senat sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung der Kindergeldberechtigung; das Kindergeld wird auf Sozialleistungen angerechnet oder zugunsten der Träger erstattet, sodass in der Regel kein finanzieller Nachteil für Sozialleistungsbezieher entsteht. • Europarechtliche Einwände sind unbegründet: Kindergeld ist keine Sozialhilfeleistung i.S. der Qualifikationsrichtlinie; Entscheidungen des EGMR und nationaler Gerichte wurden bereits berücksichtigt und führen nicht zur Unwirksamkeit der steuerrechtlichen Regelung. • Folgerung für PKH: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist der PKH-Antrag und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revision wird abgelehnt, weil das Revisionsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschränkung der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß und nicht dadurch zu überwinden, dass der Aufenthaltstitel humanitäre Gründe hat oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Soweit Sozialleistungsbezug vorliegt, wird das Kindergeld regelmäßig auf diese Leistungen angerechnet oder erstattet, sodass keine unzulässige Benachteiligung zu verneinen ist. Kostenentscheidung: es werden keine Gerichtskosten erhoben.