Urteil
V R 21/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerabzug setzt Unternehmereigenschaft im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Einnahmeerzielung voraus (§ 15 Abs.1 UStG).
• Bei Sammlungen ist auf das Verhalten beim Aufbau abzustellen: Nur wer sich wie ein Händler verhält, handelt unternehmerisch (Unterscheidung Sammler vs. Händler).
• Für die Annahme einer wirtschaftlichen Produktion sind objektive Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gewinnabsicht und Marktprüfung erforderlich; bloße Kostenkalkulationen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Vorsteuerabzug bei spekulativer Fahrzeugsammlung und gescheiterter Roadster‑Entwicklung • Vorsteuerabzug setzt Unternehmereigenschaft im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Einnahmeerzielung voraus (§ 15 Abs.1 UStG). • Bei Sammlungen ist auf das Verhalten beim Aufbau abzustellen: Nur wer sich wie ein Händler verhält, handelt unternehmerisch (Unterscheidung Sammler vs. Händler). • Für die Annahme einer wirtschaftlichen Produktion sind objektive Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gewinnabsicht und Marktprüfung erforderlich; bloße Kostenkalkulationen genügen nicht. Die C‑GmbH kaufte 1986–1991 insgesamt 126 Fahrzeuge (ca. 70% Neuwagen, 30% Oldtimer) zur Einlagerung in einer Tiefgarage mit dem Ziel langfristiger Wertsteigerung; zwei Fahrzeuge wurden 1989 und 1991 an die D veräußert. C‑GmbH war Tochter der D‑KG; eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft sollte bestehen. Die Gesellschaft betrieb daneben seit 1987 die Entwicklung eines Roadsters, deren Straßenzulassung scheiterte, das Ausstellungsmodell wurde dennoch fertiggestellt. Wegen unterlassener Umsatzsteuererklärungen erklärte der Organträger D Vorsteuerbeträge; das Finanzamt versagte später die Berücksichtigung mit der Begründung, die C‑GmbH fehle die Unternehmereigenschaft. Das Finanzgericht gab der C‑GmbH Recht, ging von einer unternehmerischen Tätigkeit aus und sah Verjährungsfragen als noch offen an. Das Finanzamt legte Revision ein; der BFH prüfte ausschließlich die materielle Frage der Unternehmereigenschaft. • Rechtsgrundlagen: § 15 Abs.1 und Abs.2 UStG; Begriff des Unternehmens umfasst nur nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmeerzielung (§2 UStG) und entspricht Art.17 Abs.2 lit.a der Richtlinie 77/388/EWG. • Kriterien der Nachhaltigkeit sind vielgestaltig (Dauer, Intensität, Erlöse, Marktteilnahme, Werbung, Zahl der Umsätze, Planmäßigkeit, Geschäftslokal) und sind im Einzelfall zu würdigen. • Bei Sammlungsfällen kommt es auf das Verhalten beim Aufbau an: Nur wenn sich der Sammler wie ein Händler verhält, liegt Unternehmertum vor; das FG hat diese Rechtsprechung zitiert, aber nicht angewendet. • Das FG hat versäumt, zwischen Oldtimern und Neufahrzeugen zu unterscheiden; unterschiedliche Produkttypen und Märkte erfordern gesonderte Würdigung. • Die Argumentation des FG, die Spekulation sei durch die Kapitalstärke der Gesellschafter gerechtfertigt, ist unzutreffend; bloße Verfügbarkeit von Mitteln spricht nicht für wirtschaftliche Tätigkeit. • Die tatsächliche Würdigung des FG ist rechtsfehlerhaft; der BFH als Revisionsgericht durfte selbst entscheiden und kam zu anderer Würdigung der Feststellungen. • Zur Roadster‑Produktion fehlen objektive Anhaltspunkte für eine ernsthafte, marktorientierte Umsatzabsicht: nur eine handschriftliche Kostenkalkulation, keine Absatzprognose, keine Produktionsstückzahl, kein tragfähiger Vertrieb; Fortführung trotz klarer Zulassungsprobleme spricht gegen unternehmerische Absicht. Die Revision des Finanzamts führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die C‑GmbH ist in den Streitjahren nicht als Unternehmerin anzusehen; deshalb besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Anschaffung und Einlagerung der Fahrzeuge sowie für die Entwicklungskosten des Roadsters. Die Feststellung, die Tätigkeit entspreche einer nachhaltigen Einnahmeerzielungsabsicht, ist mangels des nachgewiesenen veränderlichen, marktorientierten Handelns und objektiver Indizien zu verneinen. Auch die Roadster‑Entwicklung genügte nicht den Erfordernissen einer ernsthaften unternehmerischen Produktion, so dass hierfür ebenfalls kein Vorsteuerabzug gewährt werden kann.