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Beschluss

V B 64/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die klageabweisende Entscheidung des Finanzgerichts aus anderen als den vom FG angeführten Gründen richtig ist. • Die Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. von Ardenne fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz für Heilbäder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, da sie im Wesentlichen Inhalation und keine äußerliche Anwendung darstellt. • Unionsrecht begründet keinen Anspruch auf erweiterte Steuerermäßigung, weil die Richtlinie für die einschlägige Kategorie nur eine Kann‑Regelung und damit Pariserwahl der Mitgliedstaaten enthält.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerermäßigung für Sauerstoff‑Mehrschritt‑Therapie als Heilbad • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die klageabweisende Entscheidung des Finanzgerichts aus anderen als den vom FG angeführten Gründen richtig ist. • Die Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. von Ardenne fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz für Heilbäder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, da sie im Wesentlichen Inhalation und keine äußerliche Anwendung darstellt. • Unionsrecht begründet keinen Anspruch auf erweiterte Steuerermäßigung, weil die Richtlinie für die einschlägige Kategorie nur eine Kann‑Regelung und damit Pariserwahl der Mitgliedstaaten enthält. Die Klägerin verlangt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die von ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger verabreichte Sauerstoff‑Mehrschritt‑Therapie nach Prof. von Ardenne. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Streitgegenstand ist, ob die Therapie als "Heilbad" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG anzusehen ist und damit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Therapie umfasst Inhalation eines Sauerstoff‑Luft‑Gemischs, Verabreichung von Vitalstoffen und Bewegungstraining. Die Klägerin beruft sich zusätzlich auf unionsrechtliche Vorgaben zur Steuerbegünstigung medizinischer Versorgungsleistungen. Das FG lehnte die Begünstigung ab; die Beschwerde zum BFH wurde eingelegt. Das Gericht prüft, ob die Revision zuzulassen ist und ob die Entscheidung des FG aus anderen Gründen richtig ist. • Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur aus bestimmten Gründen zuzulassen; die Zulassung kann entfallen, wenn die klageabweisende Entscheidung aus anderen als den vom FG angeführten Gründen richtig ist (§ 126 Abs. 4 FGO entsprechend). • Begriff des Heilbads: Heilbäder sind zu therapeutischen Zwecken genutzte Bäder mit äußerlicher Anwendung durch Eintauchen in Wasser oder flüssige Medien bzw. vergleichbare äußerliche Anwendungen. Selbst bei weiter Auslegung ist eine äußerliche Anwendung erforderlich. • Die Sauerstoff‑Mehrschritt‑Therapie beruht im Wesentlichen auf Inhalation; damit fehlt die notwendige äußerliche Anwendung und die Therapie fällt nach Wortlaut nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG. • Unionsrechtlich steht der Mitgliedstaaten in Anhang H zur Sechsten Richtlinie nur eine Kann‑Befugnis zur Verfügung; eine weitergehende Begünstigung kann nicht mit der Richtlinie gegenüber innerstaatlicher Regelung erzwungen werden. Deutschland hat den ermäßigten Satz nur für einen Teilbereich vorgesehen; daraus folgt kein Anspruch der Klägerin auf Erweiterung. • Die Klägerin wurde gemäß § 126 Abs. 4 FGO auf die Möglichkeit der Zurückweisung hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert; eine weitergehende Darlegung des Sachverhalts war nicht erforderlich (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Beschwerde ist unbegründet; die Klageabweisung des Finanzgerichts wird bestätigt, weil die Sauerstoff‑Mehrschritt‑Therapie nicht die für Heilbäder erforderliche äußerliche Anwendung aufweist und somit nicht unter den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG fällt. Eine Berufung auf unionsrechtliche Vorgaben hilft der Klägerin nicht, da die einschlägige Richtlinie nur eine Kann‑Regelung enthält und Deutschland die Steuerermäßigung selektiv beschränkt hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts sich aus anderen, vom FG nicht ausdrücklich angeführten Gründen als richtig darstellt.