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Beschluss

V B 83/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Rechtsfrage, ob ein FA bei der Entscheidung über einen Erlassantrag gemäß § 227 AO an die Zusage einer nicht zuständigen übergeordneten Behörde gebunden sein kann, ist nicht entscheidungserheblich, wenn die übergeordnete Behörde nach dem BMF-Schreiben vom 28. Juli 2003 (BStBl. I 2003, 401) selbst nicht befugt wäre, einem Erlass zuzustimmen .
Entscheidungsgründe
NV: Die Rechtsfrage, ob ein FA bei der Entscheidung über einen Erlassantrag gemäß § 227 AO an die Zusage einer nicht zuständigen übergeordneten Behörde gebunden sein kann, ist nicht entscheidungserheblich, wenn die übergeordnete Behörde nach dem BMF-Schreiben vom 28. Juli 2003 (BStBl. I 2003, 401) selbst nicht befugt wäre, einem Erlass zuzustimmen . II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) kommt nicht in Betracht. Die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; vom 9. Juni 2010 X B 41/10, BFH/NV 2010, 1783) und verlangt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob "im Erlassverfahren gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) über die in § 176 Abs. 1 AO geregelten Fälle hinaus bei einer durchgängigen und von niemandem in Zweifel gezogenen Rechtsauslegung Vertrauensschutz im Hinblick auf bereits existierende Steuerbescheide dahingehend zu gewähren ist, dass eine Änderung von Steuerbescheiden erstmals in dem Zeitpunkt zulässig ist, an dem die Rechtslage objektiv zweifelhaft geworden ist", hat der Senat im Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09 (juris) beantwortet. Danach kann eine zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem nicht umstrittene Rechtspraxis bei Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen über den Anwendungsbereich des § 176 Abs. 1 AO hinausgehenden Vertrauensschutz erzeugen, wenn die Rechtspraxis mit der späteren höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage nicht in Einklang steht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung des Urteils V R 17/09 Bezug. 2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor. Das FG ist in der Vorentscheidung nicht von einem entscheidungserheblichen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen. Die Vorentscheidung und das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 1995 2 K 2902/94 (EFG 1997, 328) betreffen unterschiedliche Rechtsfragen. Das FG verneint im Streitfall in rechtlicher Hinsicht, dass eine Zusage auf Erlass der Umsatzsteuer nebst Zinsen des für das Erlassverfahren unzuständigen Landesfinanzministeriums für das sachlich zuständige FA im Erlassverfahren Bindungswirkung gehabt hätte. Die Klägerin selbst wirft in ihrer Beschwerdebegründung diese Frage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (s. unter II.3.). In dem von der Klägerin angeführten Streitfall des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1997, 328 geht das FG von der Zuständigkeit des betreffenden Landesfinanzministeriums für Anträge auf verbindliche Auskunft aus. 3. Die Revision ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. a) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob sie aus einer Zusicherung des Landesfinanzministeriums in einem Gespräch vom 18. Oktober 2005 einen Anspruch gegen das FA ableiten kann, den begehrten Erlass zuzusprechen. Sie geht von einer Bindung des FA als sachlich zuständiger Behörde für die Erlassentscheidung durch eine Zusicherung des sachlich unzuständigen Landesfinanzministeriums aus, da nach den gleichlautenden Ländererlassen vom 2. Januar 2004 (BStBl I 2004, 29; nachgehend vom 15. April 2008, BStBl I 2008, 534) zur Zuständigkeitsabgrenzung bei Erlassentscheidungen das Landesfinanzministerium einer positiven Erlassentscheidung des FA zustimmen müsse. b) Der Entscheidungserheblichkeit und Klärbarkeit dieser Rechtsfrage im Streitfall steht jedoch entgegen, dass das Landesfinanzministerium sowohl für den zu erlassenden Umsatzsteuer- (1.414.920,83 €) als auch für den Zinsbetrag (306.544,36 €) selbst nicht befugt wäre, einem Erlass zuzustimmen. Denn nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 2003 (BStBl I 2003, 401) haben die obersten Finanzbehörden der Länder für den Erlass von Umsatzsteuer gemäß § 227 AO die vorherige Zustimmung des BMF einzuholen, wenn der Betrag, der erlassen werden soll, 200.000 € übersteigt; bei zu erlassenden Zinsen ‑‑wie im Streitfall‑‑ sind zur Zuständigkeitsabgrenzung der Steuer- und Zinsbetrag getrennt zu betrachten (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rz 120, 124). Selbst wenn der Senat im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis käme, dass die Zusicherung einer nach den verwaltungsinternen Regelungen zur Zuständigkeitsabgrenzung übergeordneten Zustimmungsbehörde bei Erlassentscheidungen Bindungswirkung für das FA hätte, wäre dies im Streitfall unerheblich, da allein eine Zustimmung des BMF das FA binden könnte. 4. Die Rüge der Klägerin, das FG sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, hat keinen Erfolg. Ein Geschäftsverteilungsplan wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers ist stets der für den Zeitpunkt der Entscheidung ‑‑im Streitfall der im Jahr 2009‑‑ geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv auch die Zuständigkeit des Spruchkörpers für bereits anhängige Sachen (z.B. Entscheidungen des BFH vom 14. November 1995 VIII R 3-5/95, BFH/NV 1996, 481; vom 11. Juli 2006 IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873). Maßgeblich für die zutreffende Besetzung des Gerichts ist im Streitfall somit nur der Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2009. Die Klägerin hat die Zuständigkeit des 4. Senats des FG nach diesem Geschäftsverteilungsplan aber nicht beanstandet. Dass dieser Geschäftsverteilungsplan den beanstandeten Mangel perpetuiert, hat die Klägerin nicht dargelegt. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken