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Beschluss

V K 2/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist unzulässig, wenn der Kläger keinen schlüssigen Restitutionsgrund darlegt. • Rechtskundige sind mit ihren ausdrücklich erklärten Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen; eine Umdeutung der Bezeichnung eines Rechtsbehelfs ist nicht zulässig. • Ein Vertretungsmangel des Prozessgegners begründet keinen Wiederaufnahmegrund für den klagenden Beteiligten, da nur der nicht vertretene Beteiligte diesen Mangel rügen kann.
Entscheidungsgründe
Restitutionsklage mangels schlüssigem Wiederaufnahmegrund unzulässig • Eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist unzulässig, wenn der Kläger keinen schlüssigen Restitutionsgrund darlegt. • Rechtskundige sind mit ihren ausdrücklich erklärten Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen; eine Umdeutung der Bezeichnung eines Rechtsbehelfs ist nicht zulässig. • Ein Vertretungsmangel des Prozessgegners begründet keinen Wiederaufnahmegrund für den klagenden Beteiligten, da nur der nicht vertretene Beteiligte diesen Mangel rügen kann. Die Klägerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, suchte die Wiederaufnahme zweier Verfahren (V B 30/07 und V B 65/08) und machte geltend, ein später veröffentlichter BFH-Beschluss habe die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegenüber einem früheren Beschluss begründet. In Vorverfahren waren eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe durch den Senat zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen worden. Die Klägerin rügte Weiteres: Grundrechtsverletzungen und einen Beteiligtenwechsel, der zum Vertretungsmangel des Gegners geführt habe. Sie beantragte die Aufhebung der beiden Beschlüsse und die Zulassung der Revision beziehungsweise die Behandlung als Gegenvorstellung. Der Senat prüfte die Statthaftigkeit der Restitutionsklage und ob die vorgebrachten Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ergeben. • Die Restitutionsklage ist nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nur statthaft, wenn eine andere Urkunde vorliegt, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte; dies ist schlüssig darzulegen. • Nach § 589 ZPO hat das Gericht von Amts wegen die Statthaftigkeit und Form-/Fristwahrung zu prüfen; bei Fehlen ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. • Die Klägerin hat keinen schlüssigen Restitutionsgrund vorgetragen: Der später veröffentlichte BFH-Beschluss hätte die Entscheidung über die als unzulässig verworfene sofortige Beschwerde nicht günstiger beeinflussen können. • Eine Umdeutung der ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe in eine Gegenvorstellung scheitert am Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Erklärungen beim Wort zu nehmen. • Für die Wiederaufnahme des Verfahrens V B 30/07 hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein relevanter Wiederaufnahmegrund ergibt. • Ein geltend gemachter Vertretungsmangel des Prozessgegners begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO, weil nur der nicht vertretene Beteiligte einen solchen Mangel rügen kann (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betrifft Nichtigkeitsklage). • Die Kündigung der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten war ohne Bestellung eines neuen Bevollmächtigten nicht wirksam gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO; daher liegt kein wirksamer Vertretungsmangel vor. Die Klage ist unzulässig und wird gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, da die Klägerin keinen schlüssigen Restitutions- oder Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO bzw. der einschlägigen Vorschriften der FGO und ZPO vorgetragen hat. Die nachträglich angeführte BFH-Entscheidung war nicht entscheidungserheblich für die angegriffenen Beschlüsse und hätte deren Ergebnis nicht zu Gunsten der Klägerin verändert. Die Umdeutung einer ausdrücklich als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe in eine Gegenvorstellung ist wegen des Gebots der Rechtssicherheit nicht möglich. Ein behaupteter Vertretungsmangel des Prozessgegners begründet für die Klägerin keinen Rügungsgrund, zumal die Vollmachtskündigung des Prozessbevollmächtigten ohne Bestellung eines neuen Vertreters nicht wirksam geworden ist. Damit bleiben die Beschlüsse V B 30/07 und V B 65/08 in Kraft.