Urteil
VII R 44/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 durch Art. 15 HBeglG 2004 ist formell verfassungswidrig zustande gekommen.
• Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist entscheidungserheblich für die Revision über den Jahresbiersteuerbescheid 2004.
• Wegen der angenommenen formellen Verfassungswidrigkeit ist das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verweisen.
• Materiell hält der Senat die Neuregelung der Biersteuersätze jedoch für mit den einschlägigen Grundrechtsnormen vereinbar.
Entscheidungsgründe
Formelle Verfassungswidrigkeit der Änderung der ermäßigten Biersteuersätze durch HBeglG 2004 • Die Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 durch Art. 15 HBeglG 2004 ist formell verfassungswidrig zustande gekommen. • Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist entscheidungserheblich für die Revision über den Jahresbiersteuerbescheid 2004. • Wegen der angenommenen formellen Verfassungswidrigkeit ist das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verweisen. • Materiell hält der Senat die Neuregelung der Biersteuersätze jedoch für mit den einschlägigen Grundrechtsnormen vereinbar. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Privatbrauerei mit einer Jahreserzeugung von 14 646,07 hl (2004). Das Hauptzollamt setzte für 2004 die Biersteuer auf Grundlage der durch Art. 15 HBeglG 2004 geänderten, um 12 % erhöhten ermäßigten Steuersätze fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos; das Finanzgericht zweifelte die Verfassungsmäßigkeit des HBeglG 2004 nicht an. Der Kläger rügt in der Revision formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der Änderung, weil der Vorschlag aus dem sog. K./S.-Papier stamme und ohne ordnungsgemäße parlamentarische Behandlung in den Vermittlungsvorschlag aufgenommen worden sei. Streitgegenstand ist daher, ob § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 HBeglG 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist und damit die Steuerfestsetzung Bestand hat. • Entscheidungserheblichkeit: Der Ausgang der Revision hängt von der Gültigkeit von § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 ab; ist die Norm nichtig, wäre der Steuerbescheid aufzuheben, andernfalls bleibt er bestehen. • Verfahrenserfordernis: Nach ständiger Rechtsprechung ist vor Vorlage an das Bundesverfassungsgericht eine sorgfältige Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorzunehmen. • Formelle Mängel des Gesetzgebungsverfahrens: Das K./S.-Papier wurde in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt und im Vermittlungsausschuss umgesetzt, ohne dass die geforderten parlamentarischen Förmlichkeiten eingehalten wurden; der Vermittlungsvorschlag wurde dem Bundestag nicht fristgerecht zugeleitet und die Einbringung entsprach nicht den Anforderungen an eine Bundesratsinitiative. • Übertragbarkeit früherer BVerfG-Entscheidung: Wegen identischer Verfahrensfehler wie bei Art. 24 HBeglG 2004 hält der Senat die in BVerfGE 125, 104 getroffenen verfassungsgerichtlichen Erwägungen auf Art. 15 HBeglG 2004 übertragbar; daher ist die Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 formell verfassungswidrig. • Teleologische Reduktion nicht möglich: Obwohl das Bundesverfassungsgericht die mangelbehaftete Norm vorläufig anwendbar erklären kann, ist der BFH zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung nicht befugt; deshalb ist die Vorlage an das BVerfG unausweichlich. • Materielle Verfassungsmäßigkeit: Soweit geprüft, hält der Senat die materielle Vereinbarkeit der Neuregelung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG für gegeben. Der Senat nimmt die formelle Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 an und hält die Vorschrift für entscheidungserheblich für die Revision über den Jahresbiersteuerbescheid 2004. Deshalb ist das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG auszusetzen und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu richten. Der Senat betont, dass er materiell keine Verfassungswidrigkeit der Norm erkennt, insbesondere keine Verletzung von Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG; die Beanstandung betrifft allein das gesetzgeberische Verfahren. Die mögliche vorläufige Fortgeltung durch das Bundesverfassungsgericht bleibt vorbehalten, weshalb eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffen werden kann.