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Urteil

VII R 51/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt die Steuerentlastung nur, wenn das begünstigte Unternehmen zumindest eines der in NACE Rev.1.1 (Unterabschnitt DI) aufgeführten keramischen Endprodukte selbst herstellt. • Die Erwähnung der "zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte" bezieht sich auf Vorprodukte, die von demselben Unternehmen weiterverarbeitet werden, nicht auf unabhängige Ersthersteller von Vorprodukten. • Eine weitergehende begünstigende Auslegung zugunsten reiner Vorproduzenten würde weder dem Wortlaut noch der Entstehungs- und Systemgeschichte der Norm entsprechen und ist unionsrechtlich nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Energiesteuerentlastung für reine Vorproduzenten von Kaolin • § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt die Steuerentlastung nur, wenn das begünstigte Unternehmen zumindest eines der in NACE Rev.1.1 (Unterabschnitt DI) aufgeführten keramischen Endprodukte selbst herstellt. • Die Erwähnung der "zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte" bezieht sich auf Vorprodukte, die von demselben Unternehmen weiterverarbeitet werden, nicht auf unabhängige Ersthersteller von Vorprodukten. • Eine weitergehende begünstigende Auslegung zugunsten reiner Vorproduzenten würde weder dem Wortlaut noch der Entstehungs- und Systemgeschichte der Norm entsprechen und ist unionsrechtlich nicht geboten. Die Klägerin fördert und trocknet Kaolin in ihrem Betrieb und liefert das Granulat an die keramische Industrie. Der überwiegende Teil des eingesetzten Erdgases dient der Dampferzeugung und der Trocknung des Kaolins. Die Klägerin beantragte eine Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG, die das Hauptzollamt ablehnte mit der Begründung, die Entlastung setze die Herstellung der Endprodukte im selben Betrieb voraus. Stattdessen bewilligte das HZA eine Vergütung nach § 54 EnergieStG. Das Finanzgericht gab dem HZA Recht; die Klägerin legte Revision ein und rügte eine zu enge Auslegung, Verstoß gegen Art. 3 GG sowie mangelnde Wettbewerbsneutralität und berief sich auf unionsrechtliche Vorgaben. Die zentrale Frage war, ob die Steuerbegünstigung auch Herstellern von Vorprodukten zustehen kann, die selbst keine keramischen Endprodukte fertigen. • Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG ist im Wortlaut, in Entstehungsgeschichte und systematisch unter Bezugnahme auf die NACE Rev.1.1 so auszulegen, dass begünstigt werden sollen Tätigkeiten, die den in Unterabschnitt DI aufgeführten keramischen Endprodukten zuzurechnen sind. • Der Satzteil "oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte" bezieht sich auf Vorprodukte, die von demselben Unternehmen weiterverarbeitet werden, und nicht auf unabhängige Hersteller von Vorprodukten; eine andere Auslegung würde eine steuerliche Begünstigung ohne Bezug zu den konkret genannten wärmegeführten Prozessen eröffnen. • Die Heranziehung der NACE Rev.1.1 zeigt, dass die aufgeführten Gruppen (26.1–26.6) Endprodukthersteller erfassen; keramische Pulver und chemische Rohstoffe sind dort nicht als eigenständige, begünstigte Gruppen genannt. • Praktische Erwägungen des Verwaltungsvollzugs und das Fehlen spezieller Nachweispflichten für die Weiterverwendung von Vorprodukten sprechen gegen eine Ausweitung der Begünstigung auf reine Vorproduzenten. • Unionsrechtlich (RL 2003/96/EG) besteht kein Gebot, Hersteller von Vorprodukten gleichzustellen; die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Ausgestaltung der Begünstigungen. • Differenzierte steuerliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil Vorproduzenten in der Regel nicht in direktem Wettbewerb mit Herstellern der genannten Endprodukte stehen und oftmals nicht besonders energieintensive Verfahren einsetzen. • Ein Vorlagebedürfnis an den EuGH besteht nicht, da die unionsrechtliche Auslegung nach einschlägiger Rechtsprechung eindeutig ist. Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG für das in der Kaolinherstellung verwendete Erdgas, weil die Vorschrift nach richtlinienkonformer Auslegung nur Unternehmen begünstigt, die zumindest eines der in Unterabschnitt DI der NACE Rev.1.1 genannten keramischen Endprodukte selbst herstellen. Eine steuerliche Förderung reiner Vorproduzenten wäre mit Wortlaut, System und Entstehung der Norm sowie mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch unionsrechtliche Wettbewerbsneutralitätspflichten.